Artikel 9 VO (EWG) 77/1180

(1) Erhebt die Türkei bei der Ausfuhr von anderem als raffiniertem Olivenöl der Tarifstelle 15.07 A II des Gemeinsamen Zolltarifs, das vollständig in der Türkei gewonnen und unmittelbar aus diesem Land in die Gemeinschaft befördert wird, eine besondere Abgabe, so wird bei der Einfuhr dieses Olivenöls in die Gemeinschaft je nach Fall der Abschöpfungsbetrag gemäß Artikel 13 der Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1707/73(2), oder der Abschöpfungsbetrag auf Grund eines Ausschreibungsverfahrens gemäß Verordnung (EWG) Nr. 2843/76(3) erhoben, verringert um

a)
0,50 Rechnungseinheiten je 100 Kilogramm;
b)
einen Betrag von höchstens 9 Rechnungseinheiten je 100 kg, der der von der Türkei bei der Ausfuhr dieses Öls erhobenen besonderen Abgabe entspricht; dieser Betrag wird bis zum 31. Oktober 1977 um 9 Rechnungseinheiten je 100 Kilogramm erhöht.

(2) Die Regelung gemäß Absatz 1 gilt für alle Einfuhren von Olivenöl, für die der Importeur nachweist, daß die in dem Absatz genannte besondere Abgabe bei der Ausfuhr auf den Einfuhrpreis aufgeschlagen wurde.

(3) Wendet die Türkei die besondere Abgabe bei der Ausfuhr nicht an, so wird bei der Einfuhr des in Absatz 1 genannten Öls in die Gemeinschaft je nach Fall der Abschöpfungsbetrag gemäß Artikel 13 der Verordnung Nr. 136/66/EWG oder der Abschöpfungsbetrag auf Grund eines Ausschreibungsverfahrens gemäß Verordnung (EWG) Nr. 2843/76, in beiden Fällen verringert um 0,50 Rechnungseinheiten je 100 Kilogramm, erhoben.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. 172 vom 30. 9. 1966, S. 3025/66.

(2)

ABl. Nr. L 175 vom 29. 6. 1973, S. 5.

(3)

ABl. Nr. L 327 vom 26. 11. 1976, S. 4.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.