Artikel 8 VO (EWG) 77/1180
Der feste Teilbetrag, der bei Einfuhr der nachstehend aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in der Türkei in die Gemeinschaft erhoben wird, wird um 50 % herabgesetzt.
Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs | Warenbezeichnung |
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11.07 |
Malz, auch geröstet:
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