Artikel 8 VO (EWG) 77/1180

Der feste Teilbetrag, der bei Einfuhr der nachstehend aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in der Türkei in die Gemeinschaft erhoben wird, wird um 50 % herabgesetzt.

Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs Warenbezeichnung
11.07

Malz, auch geröstet:

A.
ungeröstet:

II.
anderes:

a)
in Form von Mehl

B.
geröstet

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