Artikel 7 VO (EWG) 77/1180
(1) Die Abschöpfung bei der Einfuhr von Roggen der Tarifnummer 10.02 des Gemeinsamen Zolltarifs, der in der Türkei erzeugt und unmittelbar aus diesem Land in die Gemeinschaft befördert wird, in die Gemeinschaft ist gleich der gemäß Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 festgesetzten Abschöpfung, die um einen Betrag in Höhe der von der Türkei für das genannte Erzeugnis erhobenen besonderen Abgabe bei der Ausfuhr nach der Gemeinschaft, höchstens jedoch um 8 Rechnungseinheiten je Tonne verringert wird.
(2) Die Regelung gemäß Absatz 1 gilt für alle Einfuhren, bei denen der Importeur den Nachweis erbringt, daß der Exporteur die besondere Ausfuhrabgabe bis zur Höhe eines Betrages entrichtet hat, der weder die gemäß Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 festgesetzte Abschöpfung bei der Einfuhr von Roggen in die Gemeinschaft noch 8 Rechnungseinheiten je Tonne überschreitet.
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