Artikel 6 VO (EWG) 77/1180
Auf Hartweizen und Kanariensaat der Tarifstellen 10.01 B bzw. 10.07 ex D des Gemeinsamen Zolltarifs, die in der Türkei erzeugt und unmittelbar aus diesem Land in die Gemeinschaft befördert werden, werden bei der Einfuhr in die Gemeinschaft diejenigen Abschöpfungsbeträge — jeweils verringert um 0,50 Rechnungseinheiten je Tonne — angewandt, die nach Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 berechnet werden.
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