Artikel 5 VO (EWG) 77/1180
(1) Folgende Erzeugnisse mit Ursprung in der Türkei sind im Rahmen eines jährlichen Gemeinschaftszollkontingents von 25000 Tonnen zur Einfuhr in die Gemeinschaft zum Zollwert von 2,5 % zugelassen:
Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs | Warenbezeichnung |
---|---|
08.05 |
Schalenfrüchte (ausgenommen solche der Tarifnummer 08.01), frisch oder getrocknet, auch ohne äußere Schalen oder enthäutet:
|
(2) Falls Absatz 1 nicht auf ein ganzes Kalenderjahr angewandt wird, steht das Kontingent pro rata temporis zur Verfügung.
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