Artikel 5 VO (EWG) 77/1180

(1) Folgende Erzeugnisse mit Ursprung in der Türkei sind im Rahmen eines jährlichen Gemeinschaftszollkontingents von 25000 Tonnen zur Einfuhr in die Gemeinschaft zum Zollwert von 2,5 % zugelassen:

Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs Warenbezeichnung
08.05

Schalenfrüchte (ausgenommen solche der Tarifnummer 08.01), frisch oder getrocknet, auch ohne äußere Schalen oder enthäutet:

ex G.
andere:

Haselnüsse

(2) Falls Absatz 1 nicht auf ein ganzes Kalenderjahr angewandt wird, steht das Kontingent pro rata temporis zur Verfügung.

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