Artikel 4 VO (EWG) 77/1180
(1) Bei frischen Zitronen der Tarifstelle 08.02 ex C des Gemeinsamen Zolltarifs ist die in Artikel 4 Absatz 3 des Anhangs 6 des Zusatzprotokolls vorgesehene Zollsenkung anzuwenden, wenn die auf den repräsentativen Märkten der Gemeinschaft auf der Stufe Importeur/Großhändler festgestellten oder auf diese Stufe umgerechneten Notierungen für das betreffende Erzeugnis mindestens so hoch bleiben wie der in Absatz 4 festgelegte Preis.
Die im ersten Unterabsatz erwähnten Notierungen errechnen sich nach Verzollung und Abzug der Einfuhrabgaben außer Zöllen, bei denen es sich um Abgaben handelt, die für die Berechnung des in der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 genannten Einfuhrpreises vorgesehen sind.
Das betreffende Erzeugnis wird gegebenenfalls gemäß Artikel 24 Absatz 2 zweiter Unterabsatz dritter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 auf die Güteklasse I umgerechnet.
(2) Für den Abzug der in Artikel 24 Absatz 3 dritter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 genannten Einfuhrabgaben außer Zöllen wird, sofern bei den der Kommission von den Mitgliedstaaten mitgeteilten Preisen die Inzidenz dieser Abgaben bereits berücksichtigt wurde, der abzuziehende Betrag von der Kommission so berechnet, daß die sich gegebenenfalls aus der Inzidenz dieser Abgaben auf die Einfuhrpreise je nach Ursprung ergebenden Nachteile vermieden werden. In diesem Fall wird bei der Berechnung eine mittlere Inzidenz berücksichtigt, die dem arithmetischen Mittel zwischen der niedrigsten und der höchsten Inzidenz entspricht.
(3) Repräsentativ im Sinne des Absatzes 1 sind diejenigen Märkte der Gemeinschaft, die für die Feststellung der Notierungen zur Berechnung des in der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 genannten Einfuhrpreises vorgesehen sind.
(4) Der in Absatz 1 genannte Preis ist gleich dem in dem betreffenden Zeitraum geltenden Referenzpreis zuzüglich der Inzidenz der für Einfuhren aus Drittländern auf diesen Referenzpreis anzuwendenden Zölle sowie zuzüglich eines Pauschalbetrags von 1,20 Rechnungseinheiten/100 Kilogramm.
(5) Bleiben die in Absatz 1 genannten Notierungen nach der Verzollung und dem Abzug der sonstigen Einfuhrabgaben auf den repräsentativen Märkten der Gemeinschaft mit den niedrigsten Notierungen an drei aufeinanderfolgenden Markttagen unter dem in Absatz 4 festgelegten Preis, so wird auf das betreffende Erzeugnis der zum Zeitpunkt der Einfuhr für Drittländer geltende Zollsatz angewandt.
Diese Regelung bleibt so lange in Kraft, bis die genannten Notierungen auf den repräsentativen Märkten der Gemeinschaft mit den niedrigsten Notierungen an drei aufeinanderfolgenden Markttagen mindestens so hoch bleiben wie der in Absatz 4 festgelegte Preis.
(6) Die Kommission verfolgt regelmäßig an Hand der auf den repräsentativen Märkten der Gemeinschaft festgestellten und von den Mitgliedstaaten mitgeteilten Notierungen die Preisentwicklung und trifft die in Absatz 5 vorgesehenen Feststellungen.
Die notwendigen Maßnahmen werden nach dem in der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 für die Anwendung der Ausgleichsabgaben für Obst und Gemüse vorgesehenen Verfahren erlassen.
(7) Die Artikel 23 bis 28 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 gelten weiter.
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