Artikel 2 VO (EWG) 77/1180
Der feste Teilbetrag der Abgabe, die bei der Einfuhr auf die in Anhang III aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in der Türkei in die Gemeinschaft erhoben wird, wird um die für jedes Erzeugnis angegebenen Prozentsätze gesenkt.
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