Artikel 1 VO (EWG) 77/1180

(1) Zollsätze, die bei der Einfuhr auf die in Anhang I aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in der Türkei in die Gemeinschaft anwendbar sind, werden um die für jedes Erzeugnis angegebenen Prozentsätze gesenkt.

(2) Bis zum 31. Dezember 1977 sind Dänemark, Irland und das Vereinigte Königreich abweichend von Absatz 1 ermächtigt, bei der Einfuhr von frischen Orangen der Tarifstelle 08.02 ex A des Gemeinsamen Zolltarifs, frischen Mandarinen einschließlich Tangerinen und Satsumas, Clementinen, Wilkings und anderen ähnlichen Kreuzungen von Zitrusfrüchten der Tarifstelle 08.02 ex B des Gemeinsamen Zolltarifs Zollsätze anzuwenden, die nicht niedriger als die in Anhang II aufgeführten Zollsätze sein dürfen.

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