Präambel VO (EWG) 77/1180

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 43 und 113,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Durch Beschluß Nr. 1/77 hat der Assoziationsrat EWG—Türkei gemäß Artikel 35 Absatz 3 des Zusatzprotokolls, geändert durch Artikel 10 des am 30. Juni 1973 unterzeichneten Interimsabkommens, die Regelung festgelegt, die bei der Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in der Türkei in die Gemeinschaft anzuwenden ist.

Die Durchführung dieses Beschlusses setzt voraus, daß die einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften geändert werden.

Die Bestimmungen über die Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in der Türkei in die Gemeinschaft sind nach den Beschlüssen des Assoziationsrats mehrfach geändert worden. Die Tatsache, daß diese Texte in verschiedenen Amtsblättern veröffentlicht sind, erschwert ihre Anwendung und beeinträchtigt die für Rechtsvorschriften gebotene Klarheit. Daher empfiehlt sich ihre Kodifizierung.

Um sämtliche Bestimmungen über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen mit Ursprung in der Türkei in die Gemeinschaft in einer einzigen Verordnung zusammenzufassen, empfiehlt es sich ferner, in diese Verordnung auch die Bestimmungen aufzunehmen, die in Anwendung des Zusatzprotokolls zum Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei mit Rechtsakten des Rates erlassen wurden.

Artikel 4 des Anhangs 6 des Zusatzprotokolls zum Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei sieht eine Zollsenkung für die Einfuhr von frischen Zitronen mit Ursprung in der Türkei in die Gemeinschaft vor. Während der Gültigkeitsdauer der Referenzpreise hängt diese Zollsenkung von der Einhaltung eines bestimmten Preises auf dem Binnenmarkt der Gemeinschaft ab. Zur Durchführung dieser Regelung ist der Erlaß von Durchführungsbestimmungen erforderlich.

Die geplante Regelung muß sich in den Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Obst und Gemüse einfügen. Die Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates vom 18. Mai 1972 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse(2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 795/76(3), und ihre Durchführungsbestimmungen sind daher zu berücksichtigen.

Artikel 12 des Anhangs 6 des Zusatzprotokolls zum Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei sieht vor, daß die Abschöpfung bei der Einfuhr von Hartweizen und Kanariensaat, die in der Türkei erzeugt und unmittelbar aus diesem Land in die Gemeinschaft befördert werden, gleich dem Betrag der um 0,50 Rechnungseinheiten je Tonne verminderten Abschöpfung ist, die nach Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide(4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3138/76(5), berechnet wird.

Nach Artikel 13 des genannten Anhangs wird — sofern die Türkei eine besondere Abgabe bei der Ausfuhr von Roggen in die Gemeinschaft erhebt —, die nach Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 berechnete Abschöpfung bei der Einfuhr dieses Erzeugnisses in die Gemeinschaft um einen Betrag in Höhe der gezahlten Abgabe, höchstens jedoch um 8 Rechnungseinheiten je Tonne, verringert.

Den Bestimmungen des Zusatzprotokolls entsprechend ist vorzusehen, daß die genannte besondere Ausfuhrabgabe bei der Einfuhr von Roggen in die Gemeinschaft auf den Einfuhrpreis aufgeschlagen wird. Um sicherzustellen, daß die betreffende Regelung ordnungsgemäß durchgeführt wird, sind die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit der Importeur bei der Einfuhr von Roggen den Nachweis erbringt, daß die besondere Ausfuhrabgabe vom Exporteur entrichtet worden ist —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. C 118 vom 16. 5. 1977, S. 68.

(2)

ABl. Nr. L 118 vom 20. 5. 1972, S. 1.

(3)

ABl. Nr. L 93 vom 8. 4. 1976, S. 6.

(4)

ABl. Nr. L 281 vom 1. 11. 1975, S. 1.

(5)

ABl. Nr. L 354 vom 24. 12. 1976, S. 1.

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