Artikel 1 VO (EWG) 77/1784

(1) Diese Verordnung gilt für die in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 genannten Erzeugnisse, die in der Gemeinschaft geerntet wurden oder die aus solchen Erzeugnissen hergestellt wurden, die in der Gemeinschaft geerntet oder aus dritten Ländern gemäß Artikel 5 der genannten Verordnung eingeführt wurden, ausgenommen:

a)
Hopfen, der von einer Brauerei aus eigenem Anbau geerntet oder von dieser selbst in unverarbeitetem oder verarbeitetem Zustand verwendet wird;
b)
isomerisierte Hopfenauszüge;
c)
isomerisierte Hopfenpulver;
d)
das Verzeichnis der isomerisierten Hopfenerzeugnisse, das nach dem Verfahren des Artikels 19 der Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 festgelegt wird;
e)
Hopfenerzeugnisse, die unter Vertrag und für Rechnung einer Brauerei verarbeitet werden, sofern diese Erzeugnisse von der Brauerei selbst verwendet werden;
f)
Hopfen und Hopfenerzeugnisse in kleinen Packstücken, die zum Verkauf an Privatpersonen zu deren persönlichem Verbrauch bestimmt sind.

Die unter den Buchstaben a) bis f) genannten Erzeugnisse unterliegen einer noch festzulegenden Kontrolle.

(2) Das Bescheinigungsverfahren umfaßt die Ausstellung der Bescheinigungen, die Kennzeichnung und die Versiegelung der Packstücke.

(3) Die Zertifizierung erfolgt unter amtlicher Überwachung seitens der Mitgliedstaaten auf der ersten Vermarktungsstufe, das heißt vor dem ersten Inverkehrbringen, auf jeden Fall aber vor Verarbeitung. Bei Hopfenzapfen erfolgt sie auf jeden Fall bis spätestens zum 31. März des auf das Erntejahr folgenden Jahres; falls jedoch bei einer bestimmten Ernte Absatzschwierigkeiten auftreten, kann diese Frist nach dem Verfahren des Artikels 20 der Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 bis zum 31. Juli desselben Jahres verlängert werden.

Unbeschadet der vorstehend genannten Fristen gilt für auf dem Gebiet der früheren Deutschen Demokratischen Republik angebauten Hopfen, der bis zum 31. Dezember 1996 in den im Anhang dieser Verordnung genannten Hopfenerzeugungsbetrieben aufbereitet und verarbeitet wurde, folgendes: Die Zertifizierung darf nach der Verarbeitung des Hopfens zu Pellets vorgenommen werden, sie muß aber vor jeder weiteren Verarbeitung erfolgen, wenn die Einhaltung der im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 890/78 festgelegten Vermarktungsnormen sichergestellt ist. Die in den genannten Betrieben hergestellten Hopfenpellets sind in den Siegelhallen auf dem Gebiet der früheren Deutschen Demokratischen Republik zu zertifizieren.

(4) Die Zertifizierungsmaßnahmen werden am Hof oder in den von den Mitgliedstaaten anerkannten Einrichtungen, die als „Bescheinigungslager” oder „Siegelhallen” bezeichnet werden, durchgeführt.

(5) Erhält eines der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse nach der Zertifizierung eine andere Verpackung, so wird es einem neuen Bescheinigungsverfahren unterzogen, gleichgültig ob eine Verarbeitung stattgefunden hat oder nicht.

(6) Die Mitgliedstaaten benennen die zur Zertifizierung ermächtigten amtlichen Stellen sowie die amtlichen Stellen, die beauftragt sind, die Einhaltung der Zertifizierungsregelung zu kontrollieren.

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