Artikel 2 VO (EWG) 77/1784
(1) Die in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 genannte Vermarktungsstufe, für welche die Vermarktungsmindestanforderungen gelten, ist die der Ausstellung der Bescheinigung.
(2) Die Merkmale, auf welche sich die in Absatz 1 genannten Anforderungen beziehen, der Feuchtigkeitsgehalt und der Gehalt an Fremdbestandteilen werden für jedes Erzeugnis nach dem in Artikel 20 der Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 vorgesehenen Verfahren bestimmt.
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