Artikel 3 VO (EWG) 77/1784
Der Nachweis der Zertifizierung wird durch Aufschrift auf den einzelnen Packstücken und durch die der Ware beigefügte Bescheinigung erbracht.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.