Artikel 4 VO (EWG) 77/1784

Jedes Packstück weist zumindest die nachstehenden Angaben in einer der Gemeinschaftssprachen auf:

a)
die Warenbezeichnung und bei Hopfen — mit oder ohne Samen — außerdem den Vermerk „aufbereiteter Hopfen” bzw. „nicht aufbereiteter Hopfen” ;
b)
die Sorte bzw. die Sorten;
c)
einen Hinweis auf die Bezugsnummer der Zertifizierung.

Die Aufschriften werden leserlich in unauslöschlichen Zeichen gleicher Größe angebracht.

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