Artikel 4 VO (EWG) 77/1784
Jedes Packstück weist zumindest die nachstehenden Angaben in einer der Gemeinschaftssprachen auf:
- a)
- die Warenbezeichnung und bei Hopfen — mit oder ohne Samen — außerdem den Vermerk „aufbereiteter Hopfen” bzw. „nicht aufbereiteter Hopfen” ;
- b)
- die Sorte bzw. die Sorten;
- c)
- einen Hinweis auf die Bezugsnummer der Zertifizierung.
Die Aufschriften werden leserlich in unauslöschlichen Zeichen gleicher Größe angebracht.
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