Artikel 5 VO (EWG) 77/1784
Die Bescheinigung enthält zumindest folgende Angaben:
- 1.
-
Für Hopfen:
- a)
- die Warenbezeichnung,
- b)
- die Bezugsnummer der Zertifizierung,
- c)
- Das Eigengewicht und/oder das Rohgewicht,
- d)
- den Hopfenanbauort,
- e)
- das Erntejahr,
- f)
- die Sorte.
- 2.
-
Für die aus Hopfen hergestellten Erzeugnisse:
außer den Angaben gemäß Nummer 1 Ort und Zeitpunkt der Verarbeitung.
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