Artikel 5 VO (EWG) 77/1784

Die Bescheinigung enthält zumindest folgende Angaben:

1.
Für Hopfen:

a)
die Warenbezeichnung,
b)
die Bezugsnummer der Zertifizierung,
c)
Das Eigengewicht und/oder das Rohgewicht,
d)
den Hopfenanbauort,
e)
das Erntejahr,
f)
die Sorte.

2.
Für die aus Hopfen hergestellten Erzeugnisse:

außer den Angaben gemäß Nummer 1 Ort und Zeitpunkt der Verarbeitung.

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