Artikel 5a VO (EWG) 77/1784
Bei noch im Entwicklungsstadium befindlichem Versuchshopfen, der entweder von einem Forschungsinstitut auf dessen Gelände oder von einem Erzeuger für Rechnung eines solchen Instituts erzeugt wurde, kann die Angabe der Sorte nach Artikel 4 Buchstabe b) und Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f) durch eine Namens- oder Zahlenangabe ersetzt werden, die eine Identifizierung des betreffenden Versuchshopfens ermöglicht.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.