Artikel 6 VO (EWG) 77/1784

(1) Als Hopfenanbauorte gelten die Anbauzonen oder - gebiete, deren Liste von den betreffenden Mitgliedstaaten aufgestellt wird.

(2) Die Kommission veröffentlicht die Liste der Hopfenanbauorte im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.

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