Artikel 7 VO (EWG) 77/1784

Vorbehaltlich des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe a) darf nur in der Gemeinschaft zertifizierter Hopfen, daraus hergestellte zertifizierte Hopfenerzeugnisse und gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 aus dritten Ländern eingeführter Hopfen zur Herstellung von Hopfenerzeugnissen verwendet werden.

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