Artikel 8 VO (EWG) 77/1784

(1) Solange sich die unter die vorliegende Verordnung fallenden Erzeugnisse im Verkehr befinden, dürfen sie nur unter Aufsicht und in Bescheinigungslagern oder Siegelhallen gemischt werden.

(2) Gemischt werden darf nur Hopfen desselben Anbauortes, derselben Ernte und derselben Sorte.

(3) Für die Herstellung von Hopfenmehl und Hopfenauszügen dürfen jedoch in der Gemeinschaft erzeugter zertifizierter Hopfen sowie daraus hergestellte zertifizierte Hopfenerzeugnisse derselben Ernte, die aber von verschiedenen Sorten und Anbauregionen stammen, gemischt werden, sofern die dem Erzeugnis beigefügte Bescheinigung folgende Angaben enthält:

a)
die verwendeten Sorten, die Anbauorte und das Erntejahr;
b)
den Gewichtsanteil der einzelnen Sorten an der Mischung; falls zur Herstellung von Erzeugnissen, die Hopfen enthalten, Hopfenerzeugnisse in Verbindung mit Hopfenblütenzapfen oder falls verschiedene Hopfenerzeugnisse verwendet wurden, der auf die einzelnen Sorten entfallende Gewichtsanteil auf der Basis der Menge der Hopfenblütenzapfen, die für die Herstellung der verwendeten Produkte notwendig waren;
c)
die Bezugsnummern der Zertifizierung des verwendeten Hopfens oder der verwendeten Hopfenerzeugnisse.

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