Artikel 9 VO (EWG) 77/1784

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung Name und Anschrift der gemäß Artikel 1 Absatz 6 benannten Stellen sowie die auf Grund dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen mit; die Kommission unterrichtet davon die Mitgliedstaaten. Österreich teilt diese Angaben innerhalb von drei Monaten nach dem Beitritt mit.Die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei teilen diese Angaben innerhalb von vier Monaten nach dem Tag des Beitritts mit.

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