Artikel 10 VO (EWG) 77/1784

Diese Verordnung tritt am 1. August 1978 in Kraft.

Die Vermarktung von Hopfenmehl und Hopfenauszügen, die vor dem 1. August 1978 hergestellt wurden, ist jedoch bis zum 31. März 1979 ohne Zertifizierung gestattet. Die letztgenannte Frist kann nach dem Verfahren des Artikels 20 der Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 verlängert werden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.