Artikel 2 VO (EWG) 77/1868

(1) Zur Erzeugung von Küken verwendete Bruteier sind im Erzeugungsbetrieb durch Stempeln der Eier mit seiner Kennummer einzeln zu kennzeichnen. Die Schriftzeichen und Zahlen sind in unverwischbarer Farbe anzugeben und müssen mindestens 2 mm hoch und 1 mm breit sein.

(2) Die Mitgliedstaaten können jedoch abweichend eine andere als die in Absatz 1 beschriebene Kennzeichnung der Bruteier zulassen, sofern diese in unverwischbarer schwarzer Farbe ausgeführt wird, deutlich sichtbar ist, und mindestens 10 mm2 bedeckt. Diese Kennzeichnung hat vor Einlegen in den Brutschrank im Erzeugungsbetrieb oder in der Brüterei zu erfolgen.

Packungen oder andere Behältnisse, in denen diese Bruteier transportiert werden, tragen die Kennummer des Erzeugerbetriebs.

Die Mitgliedstaaten, die von dieser Ermächtigung Gebrauch machen, setzen die übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission davon in Kenntnis und teilen ihnen die zu diesem Zweck getroffenen Maßnahmen mit.

(3) Nur die gemäß Absatz 1 oder 2 gekennzeichneten Bruteier dürfen zwischen den Mitgliedstaaten befördert oder gehandelt werden.

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