Artikel 1 VO (EWG) 77/1868

(1) Jeder Antrag eines in Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2782/75 genannten Betriebes auf Zulassung ist an die zuständige Stelle des Mitgliedstaats zu richten, auf dessen Hoheitsgebiet der Betrieb liegt. Diese Stelle erteilt dem zugelassenen Betrieb eine Kennummer, die aus den Großbuchstaben:

— AT
für Österreich,
— B
für Belgien,
— BG
für Bulgarien,
— CZ
für die Tschechische Republik,
— D
für Deutschland,
— DK
für Dänemark,
— EE
für Estland,
— E
für Griechenland,
— ESP
für Spanien,
— F
für Frankreich,
— FIN
für Finnland,
— I
für Italien,
— IRL
für Irland,
— CY
für Zypern,
— LV
für Lettland,
— LT
für Litauen,
— L
für Luxemburg,
— HU
für Ungarn,
— MT
für Malta,
— NL
für die Niederlande,
— PL
für Polen,
— P
für Portugal,
— RO
für Rumänien,
— SI
für Slowenien,
— SK
für die Slowakei,
— SE
für Schweden,
— UK
für das Vereinigte Königreich,

und einer Zahl besteht, die es ermöglicht, die Tätigkeitsmerkmale des Betriebes zu bestimmen.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich alle Änderungen des für die Zuweisung der Kennummern verwendeten Schlüssels mit, der die Bestimmung der Tätigkeitsmerkmale des Betriebes zuläßt.

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