Präambel VO (EWG) 77/1868

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Eier(1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 368/76(2), insbesondere auf Artikel 15,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Geflügelfleisch(3), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 369/76(4), insbesondere auf Artikel 15,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2782/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die Erzeugung von und den Verkehr mit Bruteiern und Küken von Hausgeflügel(5), insbesondere auf Artikel 17,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2782/75 wurden die Erzeugung von und der Verkehr mit Bruteiern und Küken von Hausgeflügel geregelt. Dazu sind nunmehr Durchführungsvorschriften zu erlassen, insbesondere über die Zuteilung der Kennummern, die Kennzeichnung der Eier und Verpackungen sowie die erforderlichen Mitteilungen.

Es ist erforderlich, daß jedem Betrieb entsprechend dem im jeweiligen Mitgliedstaat aufgestellten Schlüssel eine Zulassungsnummer erteilt wird, an Hand deren die Tätigkeitsmerkmale eines Betriebes bestimmt werden können.

In der Verordnung (EWG) Nr. 95/69 der Kommission vom 17. Januar 1969(6) zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2772/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über Vermarktungsnormen für Eier(7) sind alle zweckdienlichen Maßnahmen für die Kennzeichnung und die Vermarktung von bebrüteten Eiern aufgeführt, die vor ihrer Einlegung in den Brutschrank nicht gekennzeichnet waren und als Industrieeier vermarktet werden.

Die der kurz- und langfristigen Vorausschau dienenden statistischen Angaben müssen vergleichbar sein. Dazu müssen die monatlichen Aufstellungen der Mitgliedstaaten vereinheitlicht werden. Darüber hinaus kann die Erfassung der Daten durch die Verwendung eines Musters für die Aufstellung erleichtert werden.

Gegenwärtig sind die Angaben über den innergemeinschaftlichen Handel mit Küken nicht mit der nötigen Genauigkeit erhältlich, so daß keine kurzfristigen Produktionsvorausschätzungen erstellt werden können. Für die Mitgliedstaaten, denen die erforderlichen verwaltungsmäßigen Möglichkeiten für die Erfassung dieser Angaben nicht zur Verfügung stehen, ist eine besondere Regelung einzuführen.

Es ist Aufgabe jedes Mitgliedstaats, die Nichteinhaltung dieser Vorschriften zu ahnden.

Um die geltende Regelung zu vereinfachen, ist die Verordnung (EWG) Nr. 2335/72 der Kommission vom 31. Oktober 1972 zur Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1349/72 des Rates über die Erzeugung und den Verkehr mit Bruteiern und Küken von Hausgeflügel(8), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 373/73(9), aufzuheben.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Geflügelfleisch und Eier —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 282 vom 1. 11. 1975, S. 49.

(2)

ABl. Nr. L 45 vom 21. 2. 1976, S. 2.

(3)

ABl. Nr. L 282 vom 1. 11. 1975, S. 77.

(4)

ABl. Nr. L 45 vom 21. 2. 1976, S. 3.

(5)

ABl. Nr. L 282 vom 1. 11. 1975, S. 100.

(6)

ABl. Nr. L 13 vom 18. 1. 1969, S. 13.

(7)

ABl. Nr. L 282 vom 1. 11. 1975, S. 56.

(8)

ABl. Nr. L 252 vom 8. 11. 1972, S. 1.

(9)

ABl. Nr. L 39 vom 12. 2. 1973, S. 37.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.