Artikel 2 VO (EWG) 77/2237

Die vorliegende Verordnung wird zum ersten Mal auf die Buchführungsdaten des Rechnungsjahres „1978” angewendet, das in dem Zeitraum zwischen dem 1. Januar und dem 1. Juli 1978 beginnt.

Diese Bestimmungen werden jedoch zum ersten Mal in Frankreich und Irland auf die Buchführungsdaten des Rechnungsjahres „1979” und in Italien auf die Buchführungsdaten des Rechnungsjahres „1980” angewendet. Die Rechnungsjahre „1979” und „1980” sind die Rechnungsjahre, die in dem Zeitraum zwischen dem 1. Januarund dem 1. Juli 1979 bzw. dem 1. Januar und dem 1. Juli 1980 beginnen.

Diese Bestimmungen finden in Griechenland erstmals auf die Buchführungsdaten des Haushaltsjahres 1981 Anwendung, das in der Zeit vom 1. Januar bis 1. Juli 1981 beginnt.

Diese Bestimmungen finden in Spanien und Portugal erstmals auf die Buchführungsdaten des Rechnungsjahres 1986 Anwendung, das in der Zeit vom 1. Januar bis 1. Juli 1986 beginnt.

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