Artikel 3 VO (EWG) 77/2237
Die Verordnung Nr. 118/66/EWG wird aufgehoben. Sie bleibt uneingeschränkt auf die Buchführungsdaten früherer als der in Artikel 2 genannten Rechnungsjahre anwendbar, und zwar ohne Rücksicht auf das Datum der Übermittlung dieser Daten an die Kommission.
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