ANHANG II VO (EWG) 77/2237

DEFINITIONEN UND ANLEITUNGEN ZUM BETRIEBSBOGEN

I.
ALLGEMEINE DEFINITIONEN UND ANLEITUNGEN

a)
Die Angaben des Betriebsbogens beziehen sich auf einen einzigen landwirtschaftlichen Betrieb und ein einziges Rechnungsjahr von 12 aufeinanderfolgenden Monaten.
b)
Die Angaben des Betriebsbogens betreffen ausschließlich den landwirtschaftlichen Betrieb. Sie beziehen sich auf die Tätigkeiten des Betriebes und gegebenenfalls auf die mit dem landwirtschaftlichen Betrieb zusammenhängende forstwirtschaftliche und touristische Tätigkeit. Alle Angaben, die mit außerbetrieblichen Tätigkeiten des Betriebsinhabers und seiner Familie, Pensionen, Erbschaften, Privatkonten, außerbetrieblichem Vermögen, persönlichen Steuern, Privatversicherungen usw. zusammenhängen, sind für die Aufstellung des Betriebsbogens nicht zu berücksichtigen.

Werden die Produktionsmittel des Betriebes (Arbeitskräfte einschließlich nicht entlohnter Arbeitskräfte, Maschinen und Geräte) zur Erzeugung von Anlagegütern verwendet (bauliche Anlagen oder größere Instandsetzungsarbeiten bei Maschinen, bauliche Anlagen oder größere Instandsetzungen bei Gebäuden, auch Abbrucharbeiten; Pflanzung oder Rodung von Obstbäumen), sind die entsprechenden — wenn nötig geschätzten — Kosten nicht in den laufenden Betriebsaufwand einzubeziehen. In jedem Fall sind die Arbeitskosten und die Arbeitsstunden für die Erzeugung von Anlagegütern nicht in den Aufwand und die Angaben über die Arbeitskräfte einzubeziehen. Lassen sich jedoch bestimmte andere Kosten der Erzeugung von Anlagegütern als die Arbeitskosten (z. B. Benutzung des Traktors des Betriebes) nicht einzeln ermitteln, wobei diese Kosten in den Aufwand einbezogen werden, so kann ausnahmsweise der geschätzte Wert aller dieser Kosten der Erzeugung von Anlagegütern in Rubrik 181 (Sonstige Erträge und Einnahmen) angegeben werden.

In jedem Fall muss der mit seinen Kosten (einschließlich dem Wert der Arbeit der entlohnten und/oder nicht entlohnten Arbeitskräfte) veranschlagte Wert der Anlagegütererzeugung dem Wert der in den Rubriken 94 bis 101 eingetragenen Anlagegüter hinzugerechnet werden.

c)
Die Angaben des Betriebsbogens stammen aus einer Buchführung, die systematische und regelmäßige Eintragungen im Verlauf des Rechnungsjahres umfasst.
d)
Die wertmäßigen Buchführungsdaten werden angegeben:

entweder ohne MwSt.

oder unter den nachstehend (Rubriken 107 bis 111) erwähnten Bedingungen einschließlich MwSt.

e)
Bei den wertmäßigen Buchführungsangaben bleiben Prämien und Beihilfen unberücksichtigt. Unter Prämie und Beihilfe versteht man jede direkte Beihilfe, die aus öffentlichen Mitteln gewährt wird und zu einer besonderen Einnahme geführt hat (siehe Rubriken 112 bis 118).
f)
Die Angaben des Betriebsbogens sind in folgenden Einheiten und mit folgenden Genauigkeitsgraden anzugeben:

Die Wertangaben: in Euro oder in nationalen Währungseinheiten und ohne Dezimalstelle. Bei gegenüber dem Euro relativ schwachen Währungen kann zwischen der Verbindungsstelle des betreffenden Mitgliedstaats und der Dienststelle der Kommission, die das Informationsnetz landwirtschaftlicher Buchführungen verwaltet, vereinbart werden, die Werte der nationalen Währungseinheiten in hundert oder tausend Einheiten auszudrücken;

die Mengenangaben: in Dezitonnen (dt = 100 kg), außer bei Eiern, die in 1000 Stück angegeben werden, und Wein und Weinerzeugnissen, die in Hektolitern angegeben werden;

die Flächen: in Ar, außer bei Pilzen, bei denen sie in Quadratmetern angegeben werden;

der durchschnittliche Tierbestand: in Zehntel Einheiten, außer bei Geflügel und Kaninchen, für die die volle Stückzahl angegeben wird, und bei Bienen, die in Anzahl der Stöcke angegeben werden;

der Arbeitskräftebestand: mit zwei Dezimalstellen.

Die festen Positionen (vgl. Tabellen A bis J des Anhangs I), in denen nichts anzugeben ist, werden mit Nullen ausgefüllt.

Für die Erzeugnisse in Tabelle K, für die Quoten und andere Marktordnungsrechte in Tabelle L, für die Direktzahlungen in Tabelle M sowie für die Einzelheiten von Zu- und Verkäufen von Viehbestand in Tabelle N werden Nullen in den Positionen ausgefüllt, in denen nichts anzugeben ist.

g)
Die Datenträger, die die Buchführungsdaten des Betriebsbogens enthalten, werden nach Überprüfung von der Verbindungsstelle als vertrauliche Sendung an die Europäische Kommission, Generaldirektion Landwirtschaft, Referat „Analyse der Lage der landwirtschaftlichen Betriebe” , übermittelt.

II.
DEFINITIONEN UND ANLEITUNGEN BETREFFEND DIE EINZELNEN POSTEN DES BETRIEBSBOGENS

A.
ALLGEMEINE INFORMATIONEN ÜBER DEN BETRIEB

1.
Betriebsnummer

Jedem Buchführungsbetrieb wird eine Nummer zugeteilt, wenn er zum erstenmal ausgewählt wird. Der Betrieb behält diese Nummer während der gesamten Dauer seiner Teilnahme am Informationsnetz. Eine einmal zugeteilte Nummer wird niemals an einen anderen Betrieb vergeben. Tritt in dem Betrieb jedoch eine grundlegende Veränderung auf, insbesondere wenn diese Veränderung in einer Aufteilung in zwei unabhängige Betriebe oder einer Zusammenlegung mit einem anderen Betrieb besteht, so kann er als neuer Betrieb angesehen werden; er erhält in diesem Fall eine neue Nummer. Wegen einer Änderung der betriebswirtschaftlichen Ausrichtung des Betriebes wird keine neue Nummer zugeteilt. Kann die Beibehaltung der Betriebsnummer zu einer Verwechslung mit einem oder mehreren anderen Buchführungsbetrieben führen (wenn z. B. eine neue Gebietsunterteilung geschaffen wird), muss die Nummer geändert werden. Der Kommission ist dann eine Übersicht mit den alten und den entsprechenden neuen Nummern zuzuleiten. Die Betriebsnummer umfasst drei unterschiedliche Informationen, und zwar:

    Ordnungsnummer 1 - Gebiet: Es wird eine Codenummer gemäß dem in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 1859/82 der Kommission festgesetzten Code (ABl. L 205 vom 13.7.1982, S. 5) vergeben.

    Ordnungsnummer 2 - Teilgebiet: Es wird eine Codenummer vergeben.

    Die Unterteilungen sollten auf dem gemeinsamen System der Klassifizierung der Regionen basieren, das als „Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS)” bezeichnet und vom Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften in Zusammenarbeit mit den nationalen Instituten für Statistik festgelegt wird.

    In jedem Fall übermittelt der betreffende Mitgliedstaat der Kommission eine Tabelle, die für jeden verwendeten Teilgebietscode die entsprechenden NUTS-Regionen sowie die entsprechende Region angibt, für die die spezifischen Werte des Standarddeckungsbeitrags berechnet werden.

    Ordnungsnummer 3 - Ordnungsnummer des Betriebs.

2.
Angaben über die Datenaufzeichnungen

Die Angaben zu den ersten fünf Ordnungsnummern bilden die Kennung eines Betriebs. Sie werden am Anfang jeder Aufzeichnung wiedergegeben. Die sechste Angabe zu den einzelnen Betrieben gibt die Zahl der unteilbaren Gruppen von 10 Daten an.

3.
Organisationsform des Betriebs

Angabe zur Organisationsform des Betriebs mit folgenden Codenummern:
1=
Einzelbetrieb, hauptsächlich bewirtschaftet mit nicht entlohnten Familienarbeitskräften.
2=
Partnerschaftsbetrieb, hauptsächlich bewirtschaftet mit nicht entlohnten Arbeitskräften.
3=
Rechtliche Einheit, hauptsächlich bewirtschaftet mit Lohnarbeitskräften.

4.
Nationale Auswahl- und Gewichtungsfaktoren

Ordnungsnummer 20: Ordnungsnummer 21: Ordnungsnummer 22:

5.
Betriebssitz

Angegeben wird die Nummer der angemessensten geographischen Grundeinheit (vorzugsweise der Gemeinde), in der der Betriebssitz liegt. Eine Karte dieser Einheiten mit ihren Nummern wird der Kommission übermittelt. Jede bekanntgewordene Änderung der Grenzen der geographischen Grundeinheiten wird der Kommission mitgeteilt.

6.
Betriebsklasse

Ordnungsnummer 32 - Ökologischer Landbau: Angegeben wird, ob der Betrieb ökologische Erzeugungsverfahren im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. L 198 vom 22.7.1991, S. 1) des Rates, insbesondere des Artikels 6, anwendet. Dabei sind die folgenden Codes zu verwenden:
1=
Der Betrieb wendet keine ökologischen Erzeugungsverfahren an;
2=
Der Betrieb wendet nur ökologische Erzeugungsverfahren an.
3=
Der Betrieb stellt auf ökologische Erzeugungsverfahren um oder der Betrieb wendet sowohl ökologische als auch andere Erzeugungsverfahren an.
Ordnungsnummer 33: Codenummer der Betriebsklasse (gemäß Anhang II der Entscheidung 85/377/EWG der Kommission - ABl. L 220 vom 17. 8.1985, S. 1) bei der Auswahl für das betreffende Rechnungsjahr. Ordnungsnummer 34: Codenummer der Klassifizierung gemäß der vorgenannten Entscheidung auf der Grundlage der Buchführungsdaten des betreffenden Rechnungsjahres. Ordnungsnummer 35: Codenummer der wirtschaftlichen Größenklasse des Betriebes (gemäß Anhang III der Entscheidung 85/377/EWG) bei der Auswahl für das betreffende Rechnungsjahr. Ordnungsnummer 36: Codenummer der wirtschaftlichen Größenklasse des Betriebes gemäß der vorgenannten Entscheidung auf der Grundlage der Buchführungsdaten des betreffenden Rechnungsjahres.

7.
Ende des Rechnungsjahres und Zeitpunkt der Einführung des Informationsmediums

Ordnungsnummer 37 - Ende des Rechnungsjahres, z. B. 30.6.2000 oder 31.12.2000. Ordnungsnummer 38 - Zeitpunkt der Einführung des Informationsmediums: z. B. 15.8.2001.

8.
Benachteiligtes Gebiet

Anzugeben ist, ob der größte Teil der landwirtschaftlichen Nutzfläche des Betriebs in einem Gebiet liegt, das unter die Bestimmungen der Artikel 18 bis 20 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates fällt (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80). Folgende Codes sollten verwendet werden:
1=
der überwiegende Teil der landwirtschaftlichen Nutzfläche des Betriebs liegt nicht in einem benachteiligten Gebiet im Sinne der Artikel 18 bis 20 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999.
2=
der überwiegende Teil der landwirtschaftlichen Nutzfläche des Betriebs liegt in benachteiligten Gebieten im Sinne der Artikel 19 bis 20 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999.
3=
der überwiegende Teil der landwirtschaftlichen Nutzfläche des Betriebs liegt in Berggebieten im Sinne von Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999.
4=
die Gebiete in dem betreffenden Mitgliedstaat sind so zahlreich und so klein, dass die Angaben nicht von Belang sind.

9.
Andere Angaben hinsichtlich des Betriebs

Ordnungsnummer 40 - Bewässerte LF

Die im Laufe des Jahres mit Hilfe fester oder beweglicher Anlagen tatsächlich bewässerte landwirtschaftliche genutzte Fläche (außer Unterglasfläche), unabhängig von dem angewandten Verfahren (Beregnung, Flutung).

Ordnungsnummer 41 - Höhenzone

Die Höhenzone wird durch die entsprechende Codenummer angegeben:
1=
der überwiegende Teil des Betriebs liegt unter 300 m.
2=
der überwiegende Teil des Betriebes liegt zwischen 300 und 600 m.
3=
der überwiegende Teil des Betriebes liegt in einer Höhe von mindestens 600 m.
4=
Angaben nicht verfügbar.
Ordnungsnummer 42 - Weidetage auf Almen oder anderen nicht in der LF einbezogenen Weideflächen: Zahl der VE-Weidetage, während denen das Vieh des Betriebes auf nicht in die LF einbezogenen Flächen geweidet hat. Ein VE-Weidetag entspricht einem Weidetag einer Milchkuh oder eines Rinds oder Einhufers von über 2 Jahren. Die Weidetage von Rindern und Einhufern, die weniger als 2 Jahre alt sind, sowie von Ziegen oder Schafen werden mittels der Koeffizienten 0,5, 0,2 bzw. 0,15 in VE-Weidetage umgerechnet Ordnungsnummer 43 - Bruttofläche unter Schutz: Fläche, in Ar angegeben, die es grundsätzlich erlaubt, Kulturen des Typs 5 zu erzeugen, d. h. die Kulturen 138, 141 und 156, sowie die Kulturen 143, 285 und 157 des Typs 5. „Unter Schutz” bedeutet: Gewächshäuser, feste Kästen und beheizte Tunnel. Nicht als Flächen unter Schutz gelten unbeheizte Plastiktunnel, Glocken oder tragbare Kästen (siehe Definition der Kulturen 138, 141 und 156 in der Tabelle K). „Bruttofläche” bedeutet gesamte Bodenfläche „unter Schutz” , gleich welcher Nutzung (d. h. einschließlich Wege). Bei mehrstöckigen Gewächshäusern zählt die Bodenfläche nur einmal. Ordnungsnummer 44 — Gebiete der Strukturfonds: Anzugeben ist, ob der überwiegende Teil der LF des Betriebs in einem Gebiet liegt, das unter die Bestimmungen des Artikels 5, 6 oder 8 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25) fällt. Folgende Codes sind zu verwenden:
6=
Der größte Teil der LF des Betriebs liegt in einem Gebiet des Ziels „Konvergenz” im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006, insbesondere von Artikel 5.
7=
Der größte Teil der LF des Betriebs liegt in einem Gebiet des Ziels „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung” im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006, insbesondere von Artikel 6.
8=
Der größte Teil der LF des Betriebs liegt in einem Gebiet, das für eine Übergangsunterstützung im Sinne von Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 in Betracht kommt.
Ordnungsnummer 45 — Gebiet mit umweltspezifischen Beschränkungen: Anzugeben ist, ob der überwiegende Teil der LF des Betriebes in einem Gebiet liegt, das unter die Bestimmungen von Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 fällt. Folgende Codes sind zu verwenden:
1=
Der größte Teil der LF des Betriebs liegt nicht in einem Gebiet, das für Zahlungen im Rahmen von Natura 2000 und Zahlungen im Zusammenhang mit der Richtlinie 2000/60/EG im Sinne von Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 in Betracht kommt.
2=
Der größte Teil der LF des Betriebs liegt in einem Gebiet, das für Zahlungen im Rahmen von Natura 2000 und Zahlungen im Zusammenhang mit der Richtlinie 2000/60/EG im Sinne von Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 in Betracht kommt.

B.
BESITZVERHÄLTNISSE DER LF

Flächen von Betrieben, die von mindestens zwei Partnern gemeinsam bewirtschaftet werden, sind je nach dem zwischen den Partnern bestehenden Vertrag als Flächen in Eigentum, in Pacht oder in Teilpacht einzutragen.

10.
LF in Eigentum

Landwirtschaftlich genutzte Fläche (Ackerfläche, Grasland und Dauerweiden, Dauerkulturen) die vom Eigentümer, Nutznießer auf Lebenszeit oder Erbpächter genutzt werden, und/oder unter vergleichbaren Bedingungen genutzte LF. An Dritte überlassenes saatbereites Ackerland ist eingeschlossen (Rubrik 149).

11.
LF in Pacht

Landwirtschaftlich genutzte Fläche (Ackerland, Grasland und Dauerweiden, Dauerkulturen), die von einer anderen Person als dem Eigentümer, Nutznießer auf Lebenszeit oder Erbpächter genutzt wird, und für die ein im allgemeinen im voraus fest vereinbartes Pachtgeld in bar oder anderer Form gezahlt wird, und/oder unter vergleichbaren Bedingungen genutzte LF. Die Pachtfläche umfasst nicht die Fläche, deren Ernte auf dem Halm gekauft wird. Die für den Erwerb von Kulturen auf dem Halm gezahlten Beträge sind im Fall von Grasland oder Futterpflanzen unter den Rubriken 65 bis 67 (zugekaufte Futtermittel) und im Fall von marktfähigen Kulturen unter der Rubrik 76 (sonstige spezifische Kosten der pflanzlichen Erzeugnisse) anzugeben. Bei auf dem Halm gekauften marktfähigen Kulturen ist die betreffende Fläche nicht zu spezifizieren (vgl. Anweisungen betreffend Fläche, Spalte 4, Tabelle K). Fläche, die auf Gelegenheitsbasis für weniger als ein Jahr gepachtet wird, und die entsprechenden Erträge sind wie Flächen zu behandeln, deren Ernte auf dem Halm gekauft wird.

12.
LF in Teilpacht

Landwirtschaftliche genutzte Fläche (Ackerflächen, Grasland und Dauerweiden, Dauerkulturen), die gemeinsam von Verpächter und vom Teilpächter auf der Grundlage eines Teilpachtvertrags und/oder unter vergleichbaren Bedingungen bewirtschaftet wird.

C.
ARBEITSKRÄFTE

Arbeitskräfte sind sämtliche Personen, die im Verlauf des Rechnungsjahres an den Arbeiten des landwirtschaftlichen Betriebs teilgenommen haben (siehe unten). Nicht dazu zählen Personen, die diese Arbeiten für eine andere Person oder ein Unternehmen ausgeführt haben (Arbeiten durch Dritte, siehe dazu Rubrik 60 unter Aufwand). Bei gegenseitiger Hilfestellung zwischen Betrieben durch den Austausch von gleichwertiger Arbeit werden die Arbeitszeit und eventuelle Entlohnung im Betriebsbogen aufgeführt. In manchen Fällen wird die Hilfestellung durch eine andere Art von Unterstützung ausgeglichen (z. B. Hilfestellung in Form von Arbeit wird durch die Bereitstellung von Maschinen kompensiert). Handelt es sich dabei um einen Austausch von Dienstleistungen in begrenztem Umfang, so wird dies nicht in den Betriebsbogen aufgenommen (für das genannte wird die erhaltene Hilfe nicht unter Arbeit angeführt; die Maschinenkosten umfassen jedoch die Kosten für die Bereitstellung der Geräte). Bei Austausch von Dienstleistungen in großem Umfang wird in Ausnahmefällen wie folgt vorgegangen:
a)
in Form von Arbeit erhaltene Hilfe wird durch eine andere Dienstleistung (z. B. die Bereitstellung von Maschinen) ausgeglichen: Die erhaltene Arbeitszeit wird als entlohnte Arbeitskraft eingetragen (Rubrik 20 oder 21, je nachdem ob die Arbeitskraft regelmäßig oder anderweitig im Betrieb beschäftigt ist); Der Wert der geleisteten Hilfestellung wird sowohl als Teil der Erzeugung unter der entsprechenden Rubrik (in diesem Fall: Rubrik 177: „Arbeiten für Dritte, einschließlich Vermietung von Maschinen und Geräten” ) als auch als Aufwand (unter Rubrik 59 „Löhne und Soziallasten” ) eingetragen;
b)
in Form von Arbeit geleistete Hilfe wird durch eine andere Dienstleistung (z. B. die Bereitstellung von Maschinen) ausgeglichen: Die geleistete Arbeitszeit und eventuelle Entlohnung wird nicht berücksichtigt. Der Wert der erhaltenen Dienstleistung wird als Eingang unter der entsprechenden Rubrik (in diesem Beispiel Rubrik 60 „Arbeiten durch Dritte und Mieten von Maschinen” ) ausgewiesen.
Es wird zwischen folgenden Arbeitskräftekategorien unterschieden:

A.
Nicht entlohnte, regelmäßig beschäftigte Arbeitskräfte

Nicht entlohnte Arbeitskräfte oder Arbeitskräfte die weniger Lohn (Geld- oder Naturalleistungen) erhalten, als normalerweise für die geleistete Arbeit gewährt wird (diese Zahlungen werden nicht unter dem Betriebsaufwand aufgeführt), und die im Laufe des Rechnungsjahrs (mit Ausnahme des Urlaubs) mindestens einen ganzen Tag pro Woche im Betrieb gearbeitet haben. Eine regelmäßig beschäftigte Person, die aus besonderen Gründen nur für einen begrenzten Zeitraum des Rechnungsjahrs im Betrieb gearbeitet hat, wird trotzdem als regelmäßige Arbeitskraft eingetragen (mit den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden). Folgende oder ähnliche Fälle können auftreten:
a)
besondere Erzeugungsbedingungen im Betrieb, wodurch die Arbeitskraft nicht das ganze Jahr über benötigt wird: z. B. Oliven- oder Weinbaubetriebe, Betriebe mit saisonbedingter Aufzucht von Vieh oder mit Obst- und Gemüseerzeugung im Freilandanbau;
b)
Abwesenheit vom Betrieb aus anderen Gründen, z. B. Militärdienst, Krankheit, Unfall, Mutterschaftsurlaub, längerfristige Freistellung, usw.;
c)
Arbeitsantritt oder Verlassen des Betriebs;
d)
Vollständige Einstellung der Arbeit des Betriebs durch äußere Umstände (Überflutung, Brände usw.).
Folgende Unterkategorien sind auszuweisen:

13.
Betriebsinhaber/Betriebsleiter

Person, die die wirtschaftliche und rechtliche Verantwortung für den Betrieb übernimmt und die seine tägliche Führung innehat. Bei Teilpacht wird der Teilpächter als Betriebsinhaber/Betriebsleiter eingetragen.

14.
Betriebsinhaber/nicht Betriebsleiter

Person, die die wirtschaftliche und rechtliche Verantwortung für den Betrieb übernimmt, ohne die tägliche Führung innezuhaben.

15.
Betriebsleiter/nicht Betriebsinhaber

Person, die die tägliche Führung des Betriebs innehat, ohne die wirtschaftliche und rechtliche Verantwortung dafür zu übernehmen.

16.
Ehegatte(n) des Betriebsinhabers/der Betriebsinhaber

17.
Sonstige regelmäßig beschäftigte, nicht entlohnte Arbeitskräfte

Regelmäßig beschäftigte, nicht entlohnte Arbeitskräfte, die nicht unter die vorstehenden Rubriken fallen. Schließt auch Vorarbeiter und Teilbereichsleiter ein, die nicht für die Führung des Gesamtbetriebs verantwortlich sind.

B. 18.
Nicht entlohnte, unregelmäßig und als Saisonkräfte beschäftige Arbeitskräfte

Nicht entlohnte Arbeitskräfte, die im Rechnungsjahr nicht regelmäßig im Betrieb gearbeitet haben.

C.
Entlohnte, regelmäßig beschäftigte Arbeitskräfte

Entlohnte Arbeitskräfte, die den normalerweise für die geleistete Arbeit gewährten Lohn (Geld- oder Naturalleistungen) erhalten, und die im Laufe des Rechnungsjahrs (mit Ausnahme des Urlaubs) mindestens einen ganzen Tag pro Woche im Betrieb gearbeitet haben. Folgende Unterkategorien sind auszuweisen:

19.
Betriebsleiter

Entlohnte Person, die für die tägliche Führung des Betriebs verantwortlich ist.

20.
Sonstige

Alle entlohnten, regelmäßig beschäftigten Arbeitskräfte (mit Ausnahme des entlohnten Betriebsleiters). Schließt auch Vorarbeiter und Teilbereichsleiter ein, die nicht für die Führung des Gesamtbetriebs verantwortlich sind.

D. 21.
Entlohnte unregelmäßig und als Saisonkräfte beschäftige Arbeitskräfte

Entlohnte Arbeitskräfte, die während des Rechnungsjahrs nicht regelmäßig im Betrieb gearbeitet haben (einschließlich Akkordarbeit).

SPALTEN DER TABELLE C

Arbeitskräftetyp (Spalte 1, Rubriken 51, 55, 59, 63 und 67)

Der Arbeitskräftetyp wird durch eine Codenummer angegeben, d. h.:
1=
Betriebsinhaber/Betriebsleiter.
2=
Betriebsinhaber/nicht Betriebsleiter.
3=
Betriebsleiter/nicht Betriebsinhaber.
Wird die Funktion von mehreren Personen wahrgenommen (z. B. zwei Brüder, Vater und Sohn, usw.) werden diese nach der Reihenfolge der Verantwortung aufgeführt. Bei gleicher Verantwortung bestimmt das Alter die Reihenfolge. Die Daten über die Person mit der größten Verantwortung werden so in die Rubriken 51 bis 54 eingetragen; die Daten über die Person mit der nächstgrößeren Verantwortung in die Rubriken 55 bis 58 usw.

Anzahl der Personen (Spalte 1, Ordnungsnummern 71 und 74)

Die Anzahl der Ehegatten und die Anzahl der Personen in der Kategorie „Sonstige regelmäßig beschäftigte nicht entlohnte Arbeitskräfte” sollte angegeben werden. Bei mehreren Betriebsinhabern kann es mehrere Ehegatten geben.

Geburtsjahr (Spalte 2)

Das Geburtsjahr ist nur für den/die Betriebsinhaber und/oder Betriebsleiter (Kategorien 13 bis 15 und 19) mit den letzten beiden Stellen des Jahres anzugeben.

Arbeitskräfte insgesamt: Anzahl der Jahresarbeitseinheiten (Spalte 3)

Die regelmäßig beschäftigten Arbeitskräfte werden in Jahresarbeitseinheiten (JAE) umgerechnet. Eine JAE entspricht einer vollzeitbeschäftigten Person im Betrieb. Für eine Einzelperson kann maximal 1 JAE eingesetzt werden, selbst wenn ihre effektive Arbeitszeit die für die betreffende Region und den Betriebstyp üblichen Normen übersteigt. Für Personen, die nicht das gesamte Jahr im Betrieb tätig sind, wird ein JAE-Anteil eingesetzt. Der JAE-Anteil je Person wird berechnet, indem seine effektiv geleisteten Jahresarbeitsstunden durch die normalen Jahresarbeitsstunden eines Vollzeitbeschäftigten für die Region und den Betriebstyp geteilt werden. Bei Arbeitskräften mit eingeschränkten Fähigkeiten ist das JAE-Äquivalent im Verhältnis zu den jeweiligen Fähigkeiten herabzusetzen.

Jahresarbeitszeit (Spalte 4)

Die Arbeitszeit wird in Stunden angegeben. Hierunter ist die tatsächlich für die Arbeit im Betrieb eingesetzte Zeit zu verstehen. Bei Arbeitskräften mit eingeschränkten Fähigkeiten ist die Arbeitszeit im Verhältnis zu den jeweiligen Fähigkeiten herabzusetzen. Das Zeitäquivalent für eine Akkordarbeit wird ermittelt, indem der Gesamtlohn für die geleistete Arbeit durch den Stundenlohn eines Zeitlohnarbeiters geteilt wird.

Arbeit in einem landwirtschaftlichen Betrieb

Die Arbeit im Betrieb umfasst sämtliche organisatorischen, beaufsichtigenden und ausführenden Arbeiten — sowohl körperlicher als auch verwaltungtechnischer Art — im Zusammenhang mit der innerbetrieblichen Erzeugung, wie z. B.:

Finanzorganisation und -management (Verkäufe und Zukäufe, Buchhaltung usw.);

Feldarbeit (Pflügen, Säen, Ernten, Obstbau usw.);

Viehhaltung (Futterbereitung, Fütterung, Melken, Tierpflege usw.);

Vorbereitung der Erzeugnisse für die Vermarktung, Lagerhaltung, Be- und Verarbeitung der Erzeugnisse im Betrieb;

Instandhaltung der Gebäude, Maschinen, Geräte, Hecken, Gräben usw.;

Beförderung für und durch die Arbeitskräfte des Betriebs;

andere Arbeiten in direktem Zusammenhang mit der Arbeit im Betrieb:

forstwirtschaftliche Arbeiten in den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden Forsten;

Arbeiten in Zusammenhang mit dem Tourismus (Instandhaltung von Camping- und Sportplätzen oder Freizeitflächen, Reitanlagen, Vermieten von Landhäusern usw.), wenn diese mit den Arbeiten des Betriebs zusammenhängen und sich mit diesen soweit überschneiden, dass es praktisch unmöglich ist, die Tourismusaktivitäten von den normalen landwirtschaftlichen Arbeiten des Betriebs zu trennen (in diesem Fall werden die Einnahmen und der Aufwand in Zusammenhang mit dem Tourismus unter Erzeugnisse (siehe Rubrik 179) und Betriebsaufwand eingetragen;

gelegentliche Arbeiten für Dritte, sofern diese mit den Geräten des Betriebs ausgeführt werden (dadurch erzielte Einkünfte werden beim Betriebsertrag berücksichtigt).

Nicht in den Arbeiten des Betriebs enthalten sind:

Arbeiten zur Erzeugung von Anlagegütern (Bau oder umfangreich Instandsetzung von Gebäuden oder Maschinen, Obstbaumpflanzungen, Abriss von Gebäuden, Roden von Obstplantagen usw.);

Arbeiten, die für den Haushalt des Betriebsinhabers oder des Betriebsleiters durchgeführt werden.

D.
ANZAHL UND WERT DES VIEHBESTANDS

Folgende Viehkategorien sind zu unterscheiden:
22.
EINHUFER (alle Altersklassen)

Hierzu gehören auch Renn- und Reitpferde, Esel, Maultiere, Maulesel usw.

23.
MASTKÄLBER

Mastkälber, die normalerweise im Alter von rund sechs Monaten geschlachtet werden.

24.
ANDERE RINDER UNTER EINEM JAHR
25.
MÄNNLICHE RINDER VON EINEM BIS UNTER ZWEI JAHREN
26.
WEIBLICHE RINDER VON EINEM BIS UNTER ZWEI JAHREN

Ohne weibliche Rinder, die schon gekalbt haben.

27.
MÄNNLICHE RINDER ÜBER ZWEI JAHRE
28.
ZUCHTFÄRSEN

Weibliche Rinder von zwei Jahren und älter, die noch nicht gekalbt haben und zur Zucht bestimmt sind.

29.
MASTFÄRSEN

Weibliche Rinder von zwei Jahren und älter, die noch nicht gekalbt haben und nicht zur Zucht bestimmt sind.

30.
MILCHKÜHE

Weibliche Rinder die schon gekalbt haben (einschließlich unter zwei Jahren) und die ausschließlich oder hauptsächlich zur Erzeugung von Milch für den menschlichen Verzehr oder zur Verarbeitung zu Milcherzeugnissen gehalten werden.

31.
SCHLACHTKÜHE

Milchkühe nach ihrer letzten Laktation, wenn die Angabe in der Betriebsbuchführung vorhanden ist.

32.
SONSTIGE KÜHE

1.
Weibliche Rinder (einschließlich unter zwei Jahren), die schon gekalbt haben und ausschließlich oder hauptsächlich zur Kälbererzeugung gehalten werden und deren Milch nicht für den menschlichen Verzehr oder zur Verarbeitung zu Milcherzeugnissen verwendet wird.
2.
Arbeitskühe.
3.
Nicht als Milchkühe einsetzbare Schlachtkühe (vor der Schlachtung gemästet oder nicht).

Die Rubriken 23 bis 32 enthalten auch die entsprechenden Angaben für Büffel und weiblich Büffel.
33.
BIENEN, ANZUGEBEN IN ANZAHL DER STÖCKE
34.
KANINCHEN, WEIBLICHE ZUCHTTIERE
35.
bis 37. Frei
38.
ZIEGEN, WEIBLICHE ZUCHTTIERE
39.
SONSTIGE ZIEGEN

Alle Ziegen mit Ausnahme weiblicher Zuchttiere.

40.
MUTTERSCHAFE

Weibliche Schafe von einem Jahr und älter, die für die Zucht bestimmt sind.

41.
SONSTIGE SCHAFE

Alle Schafe mit Ausnahme von Mutterschafen.

42.
Frei
43.
FERKEL

Ferkel mit einem Lebendgewicht unter 20 kg.

44.
ZUCHTSAUEN

Zuchtsauen mit einem Gewicht von 50 kg oder mehr, ausgenommen Schlachtsauen (siehe Rubrik 46 „Sonstige Schweine” ).

45.
MASTSCHWEINE

Mastschweine mit einem Lebendgewicht von 20 kg oder mehr, ausgenommen Schlachtsauen und Eber (siehe Rubrik 46 „Sonstige Schweine” ).

46.
SONSTIGE SCHWEINE

Schweine mit einem Lebendgewicht von 20 kg oder mehr, ausgenommen Zuchtsauen (siehe Rubrik 44) und Mastschweine (siehe Rubrik 45).

47.
MASTHÄHNCHEN

Ausgenommen Legehennen und Schlachthennen. Ausgenommen Küken.

48.
LEGEHENNEN

Einschließlich Junghennen, Legehennen und Schlachthennen. Junghennen sind Hennen, die das Legealter noch nicht erreicht haben. Ausgenommen Küken

49.
SONSTIGES GEFLÜGEL

Enten, Truthühner, Gänse, Perlhühner. Einschließlich weibliche Zuchttiere. Ausgenommen Küken.

50.
SONSTIGES VIEH

Lediglich Bestandsaufnahmen. Hierzu gehören Küken, Kaninchen (außer weibliche Zuchttiere), Rotwild, Bisons, Strauße, Fische. Umfasst auch Ponies und andere Tiere für agrotouristische Zwecke. Sonstige tierische Erzeugnisse werden hier nicht erfasst (siehe Tabelle K Rubrik 170).

SPALTEN DER TABELLE D

Anfangsbestand (Spalten 1 und 2)

    Anzahl (Spalte 1)

    Anzahl der Tiere, die zu Beginn des Rechnungsjahrs zu dem Betrieb gehören, unabhängig davon, ob sie sich zu diesem Zeitpunkt im Betrieb befinden.

    Wert (Spalte 2)

    Wert der zu Beginn des Rechnungsjahrs zum Betrieb gehörenden Tiere, zum Marktpreis.

Endbestand (Spalten 3 und 4)

    Nummer (Spalte 3)

    Anzahl der Tiere, die am Ende des Rechnungsjahrs zu dem Betrieb gehören, unabhängig davon, ob sie sich zu diesem Zeitpunkt im Betrieb befinden.

    Wert (Spalte 4)

    Wert der am Ende des Rechnungsjahrs zum Betrieb gehörenden Tiere, zum Marktpreis.

Durchschnittlicher Bestand (Spalte 5)

Der durchschnittliche Bestand wird auf eine Dezimalstelle angegeben, außer für Geflügel und Kaninchen, wofür die Stückzahl anzugeben ist. Ein Stück Vieh entspricht der Anwesenheit eines Tieres im Betrieb während eines Jahres. Die Tiere werden anteilsmäßig im Verhältnis zu der während des Jahres im Betrieb verbrachten Zeit gerechnet. Der durchschnittliche Bestand wird entweder mittels periodischer Bestandsaufnahmen oder eines Registers der Zu- und Abgänge ermittelt. Er umfasst alle im Betrieb vorhandenen Tiere, auch solche, die unter Vertrag aufgezogen oder gemästet werden (Tiere, die nicht zum Betrieb gehören und so aufgezogen oder gemästet werden, dass dies für den Betriebsinhaber lediglich eine Dienstleistung bedeutet und dieser nicht das finanzielle Risiko trägt, das normalerweise mit der Aufzucht und Mast solcher Tiere verbunden ist) und Tiere, die während des betreffenden Jahres in Pension gegeben oder genommen werden.

E.
VIEHZUKÄUFE UND -VERKÄUFE

Folgende Tierkategorien werden angegeben:
51.
Einhufer
52.
Rinder

Rubrik 52 umfasst auch Zu- und Verkäufe von Büffeln.

53.
Frei
54.
Schafe
55.
Ziegen
56.
Schweine
57.
Geflügel

Einschließlich Eier zum Brüten und zugekaufte Küken.

58.
Sonstiges Vieh

Einschließlich Kaninchen und Bienen.

SPALTEN DER TABELLE E

Zukäufe (Spalte 1)

Sämtliche Viehzukäufe während des Rechnungsjahrs (einschließlich Anschaffungskosten). Die zugehörigen Prämien und Beihilfen werden nicht von diesen Zukäufen abgezogen, sondern unter der Rubrik 116 ausgewiesen (siehe Anweisungen für diese Rubrik).

Verkäufe (Spalte 2)

Sämtliche Viehverkäufe während des Rechnungsjahrs. Die zugehörigen Prämien und Beihilfen sind in diesen Verkäufen nicht enthalten, sondern werden unter der Rubrik 112 ausgewiesen (siehe Anweisungen für diese Rubrik). Eventuelle Vermarktungskosten werden gegebenenfalls nicht von den Verkäufen abgezogen sondern unter der Rubrik 71 ( „Sonstige spezifische Kosten der tierischen Produktionszweige” ) angegeben.

Innerbetrieblicher Verbrauch und Naturalleistungen (Spalte 3)

Zum Verkaufspreis ab Hof veranschlagter Wert des während des Rechnungsjahrs eigenverbrauchten oder für Naturalleistungen verwendeten Viehs.

F.
AUFWAND

Der Betriebsaufwand (Geld und Naturalleistungen) bezieht sich auf den „Verbrauch” von Erzeugungsressourcen (einschließlich innerbetrieblicher Verbrauch), die im Verlauf des Rechnungsjahres für die Erzeugung des Betriebs eingesetzt werden, oder während des Rechnungsjahrs verbraucht werden. Wenn bestimmte Ausgaben sich sowohl auf den Privatverbrauch als auch auf den innerbetrieblichen Verbrauch beziehen (z. B. Elektrizität, Wasser, Brennstoffe usw.), so wird nur der Anteil des innerbetrieblichen Verbrauchs in den Betriebsbogen aufgenommen. Der Anteil der betriebsbezogenen Nutzung an den Ausgaben für private Pkw sollte ebenfalls aufgeführt werden. Bei der Berechnung des Aufwands für die Erzeugung des Rechnungsjahrs sollten die Zukäufe und der innerbetriebliche Verbrauch um die Bewertungsänderung berichtigt werden (einschließlich Änderungen bei den Kulturen). Für jeden Posten sind der Gesamtaufwand und der Gegenwert des innerbetrieblichen Verbrauchs gesondert aufzuführen. Wo die angegebenen Kosten dem gesamten Aufwand während des Buchführungsjahres entsprechen, aber nicht der Produktion während dieses Jahres, sollten Änderungen in den Lagerbeständen des Aufwands (einschließlich der Änderungen der Kulturvorausleistungen) unter Rubrik 102 (Umlaufvermögen) angegeben werden. Die Kosten in Zusammenhang mit dem „Verbrauch” von Betriebskapital werden durch Abschreibungen ausgedrückt, so dass die Aufwendungen für den Erwerb von Anlagegütern nicht als Betriebskosten einzustufen sind. Für Anweisungen hinsichtlich der Abschreibungen siehe Rubriken 94 bis 103. Ausgaben, die während des Rechnungsjahrs oder später rückerstattet werden (z. B. Reparaturen an einem Traktor als Ergebnis eines Unfalls, der durch eine Versicherung oder eine Haftung Dritter abgedeckt ist) sollten nicht als Betriebsaufwand aufgeführt und die entsprechenden Belege nicht in die Buchhaltung des Betriebs aufgenommen werden. Einkünfte aus dem Wiederverkauf erworbener landwirtschaftlicher Betriebsmittel werden von den entsprechenden Aufwendungen abgezogen. Prämien und Beihilfen auf den Betriebsaufwand werden nicht von den entsprechenden Aufwendungen abgezogen sondern unter Rubrik 114 (siehe Anweisungen für diese Rubrik) eingetragen. Investitionsprämien und -beihilfen werden unter den Rubriken 94 bis 103 aufgeführt. Der Aufwand enthält auch Ausgaben für Käufe in Zusammenhang mit den einzelnen Aufwandsposten. Der Aufwand wird wie folgt unterteilt:

59.
Löhne und Soziallasten für entlohnte Arbeitskräfte

Darunter fällt Folgendes:

an die Arbeitnehmer gezahlte Löhne und Gehälter unabhängig von der Basis der Entlohnung (Akkordarbeit oder Bezahlung pro Stunde), unter Abzug an den Betriebsinhaber gezahlter Sozialleistungen zum Ausgleich der Zahlung eines Gehalts, das nicht der tatsächlich geleisteten Arbeit entspricht (Beispiel: Abwesenheit vom Arbeitsplatz aufgrund eines Unfalls, Weiterbildung usw.);

Löhne und Gehälter in Naturalleistungen (z. B. Unterkunft, Verpflegung, Unterbringung, Erzeugnisse des Betriebs usw.);

Prämien für Produktivität oder Qualifikationen, Geschenke, Gratifikationen, Gewinnbeteiligung;

andere Ausgaben in Zusammenhang mit Beschäftigung (Einstellungskosten);

vom Arbeitgeber zu tragende Soziallasten und Beschäftigungsabgaben;

Unfallversicherungen für Arbeitnehmer.

Die Soziallasten und Versicherungsprämien für Betriebsinhaber und nicht entlohnte Arbeitskräfte sind nicht als Betriebsaufwand einzutragen. Die von nicht entlohnten Arbeitskräften bezogenen Beträge (die definitionsgemäß unter dem normalen Lohn liegen — siehe Definition nicht entlohnte Arbeitskräfte) werden nicht im Betriebsbogen aufgeführt. An pensionierte, nicht länger im Betrieb beschäftige Arbeitskräfte gezahlte Beträge sind nicht unter dieser Rubrik sondern der Rubrik „Sonstige Gemeinkosten” aufgeführt.

60.
Arbeiten durch Dritte und Miete von Maschinen

Darunter fällt Folgendes:

Gesamtaufwand für die Leistungen landwirtschaftlicher Lohnunternehmen im Betrieb. Dies umfasst in der Regel Zahlungen für die Verwendung von Geräten und Arbeitskräften, und — je nach Arbeit — die Kosten für die verwendeten Materialien (z. B. Pflanzenschutzmittel); ist der entsprechende Betrag bekannt, so wird er von den „Arbeiten durch Dritte” abgezogen und unter der entsprechenden Codenummer (z. B. Pflanzenschutzmittel) eingetragen;

Kosten für Miete oder Leasing von Maschinen, die von den Arbeitskräften des Betriebs verwendet werden.

Bei Benutzung ausgeliehener Maschinen durch Arbeitskräfte des Betriebs sind der Aufwand an betriebseigenem Treibstoff und die anfallenden Instandhaltungskosten unter der einschlägigen Rubrik zu verbuchen.

61.
Laufende Unterhaltung der Maschinen und Geräte

Aufwand für die Unterhaltung von Maschinen und Geräten und kleinere Instandsetzungen, die den Marktwert der Geräte nicht beeinflussen (z. B. Bezahlung eines Mechanikers, Kosten für Ersatzteile usw.). Diese Codenummer umfasst auch Zukäufe von Kleingeräten, Sattler- und Hufschmiedarbeiten, den Kauf von Reifen, Frühbeetkästen, Schutzbekleidung, Reinigungsmitteln für die Reinigung von Geräten im allgemeinen und der anteilmäßige Aufwand für die betriebliche Nutzung privater Kraftfahrzeuge (siehe auch Rubrik 63). Mittel für die Reinigung von Geräten in Zusammenhang mit der Viehzucht (z. B. Melkmaschinen) werden unter der Rubrik 71 (Sonstige spezifische Kosten der tierischen Produktionszweige) eingetragen. Größere Instandsetzungsarbeiten, die den Wert der Geräte erhöhen, fallen nicht unter diese Rubrik (siehe auch nachstehende Anweisungen für die Abschreibung).

62.
Treib- und Schmierstoffe

Hier ist auch der anteilmäßige Aufwand für die betriebliche Nutzung privater Kraftfahrzeuge einzutragen (siehe auch Rubrik 63). Werden Mineralölerzeugnisse sowohl als Treib- als auch als Brennstoffe verwendet, wird die Summe in zwei Rubriken unterteilt:
62.
„Treib- und Schmierstoffe”
80.
„Brennstoffe” .

63.
Aufwendungen für PKW

Wird der anteilmäßige Aufwand für die betriebliche Nutzung privater PKW willkürlich berechnet (z. B. ein fester Betrag pro km), werden diese Kosten in dieser Rubrik eingetragen.

Futtermittel

Futtermittel werden in im Betrieb erzeugte und zugekaufte Futtermittel unterteilt. Die zugekauften Futtermittel umfassen Mineralstoffe, Milcherzeugnisse (zugekauft oder zum Betrieb zurückgeführt) und Erzeugnisse für die Haltbarmachung und Lagerung von Futtermitteln, sowie die Kosten für die Viehpension, die Benutzung von Gemeinschaftsweiden und die Pacht von Futterflächen, die nicht in der LF enthalten sind. Zugekaufte Einstreu und Stroh werden auch zu den zugekauften Futtermitteln gerechnet. Zugekaufte Futtermittel für Rauhfutterfresser werden in Kraftfutter und Rauhfutter unterteilt (einschließlich Pensionstiere und Ausgaben für die Verwendung von Gemeinschaftsweiden, Weideland und Futterflächen, die nicht zur LF gehören, sowie zugekaufte Einstreu und Stroh). Unter die Rubrik „Kraftfutter” fallen insbesondere Ölkuchen, Mischfuttermittel, Getreide, getrocknetes Gras, getrocknete Zuckerrübenpulpe, Fisch- und Fleischmehl, Milch und Milcherzeugnisse, Mineralstoffe und Lagerungs- und Haltbarmachungszusätze. Ausgaben für Arbeiten zur Erzeugung von Rauhfutter, z. B. Silage, die durch Lohnarbeitnehmer ausgeführt werden, fallen unter die Rubrik 60 „Arbeiten durch Dritte” . Innerbetrieblich erzeugte und verwendete Futtermittel umfassen handelsfähige Betriebserzeugnisse, die als Futtermittel verwendet werden (einschließlich Milch und Milcherzeugnisse, außer von Kälbern gesaugte Milch, die nicht berücksichtigt wird). Im Betrieb erzeugte Einstreu und Stroh werden nur erfasst, wenn sie in der betreffenden Region und in dem betreffenden Jahr ein handelsfähiges Erzeugnis darstellen. Folgende Unterteilung wird vorgenommen:

Zugekaufte Futtermittel:

64.
Kraftfutter für Rauhfutterfresser (Einhufer, Rinder, Schafe, Ziegen)
65.
Rauhfutter für Rauhfutterfresser (Einhufer, Rinder, Schafe, Ziegen)
66.
Futtermittel für Schweine
67.
Futtermittel für Geflügel und andere Kleintiere

Innerbetrieblich produzierte und verwendete Futtermittel für:

68.
Rauhfutterfresser (Einhufer, Rinder, Schafe, Ziegen)
69.
Schweine
70.
Geflügel und andere Kleintiere

71.
Sonstige spezifische Kosten der tierischen Produktionszweige

Alle unter den anderen Rubriken nicht erfassten spezifischen Kosten der tierischen Produktionszweige: Tierarztkosten, Arzneimittel, Deckgebühren, künstliche Besamung, Kastrierung, Milchkontrolle, Herdbuchbeiträge und -eintragungen, Reinigungsmittel für Maschinen und Geräte für die Tierhaltung (z. B. Melkmaschinen), Verpackungsmaterial für tierische Erzeugnisse und Materiallieferungen für deren Verarbeitung, Kosten der Lagerung und Vermarktungsvorbereitung tierischer Erzeugnisse außerhalb des Betriebs, Kosten der Vermarktung tierischer Erzeugnisse im Betrieb, gelegentlicher Zukauf von tierischen Erzeugnissen (z. B. Milch) zur Verarbeitung in Ergänzung der Erzeugung des Betriebs usw. Dies umfasst auch die kurzfristige Anmietung von Gebäuden zur Unterbringung von Tieren oder Lagerung von Erzeugnissen in Zusammenhang mit der tierischen Erzeugung.

72.
Zugekauftes Saat- und Pflanzgut

Sämtliches zugekaufte Saat- und Pflanzgut, einschließlich Blumenzwiebeln und Knollen. Die Kosten für junge Bäume und Sträucher für Neuanpflanzungen gelten als Investition und sind entweder unter der Rubrik 96 „Dauerkulturen” oder unter der Rubrik 100 „Forstflächen” einzutragen. Die Kosten für die Neupflanzung von jungen Bäumen und Sträuchern in geringem Umfang gelten jedoch als Kosten innerhalb des Rechnungsjahrs und sind unter der vorliegenden Rubrik einzutragen, mit Ausnahme derjenigen, die in Zusammenhang mit den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörigen Wäldern stehen. Letztere sind unter der Rubrik 77 „Spezifische Kosten für Forsten” einzutragen. Die Kosten für die Verarbeitung von Saatgut (Sortieren, Desinfektion) sind unter dieser Rubrik einzutragen.

73.
Innerbetrieblich produzierten und verbrauchtes Saat- und Pflanzgut

Sämtliches im Betrieb erzeugtes und verbrauchtes Saat- und Pflanzgut (einschließlich Blumenzwiebeln und Knollen).

74.
Dünge- und Bodenverbesserungsmittel

Sämtliche zugekauften Dünge- und Bodenverbesserungsmittel (z. B. Kalk) einschließlich Kompost, Torf und Stallmist (außer im Betrieb erzeugter Stallmist). Für die zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden Forsten verwendete Dünge- und Bodenverbesserungsmittel werden unter der Rubrik 77 „Spezifische für Forsten” eingetragen.

75.
Pflanzenschutzmittel

Alle Erzeugnisse, die zum Schutz der Kulturen gegen Schädlinge und Krankheiten, Räuber, Wettereinflüsse usw. (Insektizide, Fungizide, Herbizide, Giftköder, Vogelscheuchen, Antihagelgeschosse, Frostschutzmittel usw.) eingesetzt werden. Werden die Arbeiten im Rahmen des Pflanzenschutzes durch Dritte ausgeführt und können die Kosten für die Pflanzenschutzmittel selbst nicht einzeln ermittelt werden, so wird der Gesamtbetrag unter der Rubrik 60 „Arbeiten durch Dritte” aufgeführt. Für die zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden Forsten verwendete Pflanzenschutzmittel werden unter der Rubrik 77 „Spezifische Kosten für Forsten” eingetragen.

76.
Sonstige spezifische Kosten der pflanzlichen Produktionszweige (einschließlich Dauerwiesen und Grasland)

Sämtliche direkt mit der pflanzlichen Produktion verbundenen Kosten, die nicht unter andere Rubriken fallen: Verpackungs- und Bindematerial, Bindfaden und Seile, Bodenanalysen, Wettbewerbskosten, Kunststoffüberzüge (z. B. für Erdbeerfelder), Material für Konservierungs-, Weiterverarbeitungs-, Lagerungs- und Vermarktungszwecke außerhalb des Betriebs, Vermarktungskosten der pflanzlichen Erzeugnisse des Betriebs, Kauf von marktfähigen Ernten auf dem Halm oder kurzfristiges Pachten von Flächen für weniger als ein Jahr zum Anbau marktfähiger Kulturen, gelegentliche Zukäufe von pflanzlichen Erzeugnissen (z. B. Trauben) zur Ergänzung der Erzeugung des Betriebs und zur Verarbeitung im Betrieb. Schließt auch die kurzfristige Anmietung von Gebäuden ein, die für marktfähige Kulturen verwendet werden.

77.
Spezifische Kosten für Forsten

Düngemittel, Schutzmaterialien, verschiedene spezifische Kosten. Arbeitskosten, Lohnarbeit und Kosten der Mechanisierung sind nicht eingeschlossen und werden unter den entsprechenden Aufwandsposten geführt.

78.
Laufende Unterhaltung der Wirtschaftsgebäude und Bodenverbesserungen

Vom Betriebsinhaber finanzierte Instandhaltung der Wirtschaftsgebäude und Bodenverbesserungen, einschließlich Gewächshäuser, Gartenbaukästen und Träger. Aufgeführt werden sollte der Kauf der erforderlichen Baustoffe für die Instandhaltung der Gebäude. Der Kauf von Baustoffen für neue Investitionen sollte in der Spalte „Investitionen” der Rubriken 94 „Landwirtschaftliche Flächen und Gebäude” , 97 „Bodenverbesserungen” und/oder 98 „Betriebsgebäude” eingetragen werden. Die Kosten für größere Reparaturen von Gebäuden, die deren Wert erhöhen (größere Instandhaltungsarbeiten) werden nicht unter dieser Rubrik eingetragen, selbst wenn die Kosten vom Pächter getragen werden (siehe Anweisungen zu „Bezahlte Pacht” , Rubrik 85). Diese Kosten werden unter der Rubrik „Betriebsgebäude” aufgeführt.

79.
Elektrizität

Gesamtverbrauch für alle betrieblichen Zwecke.

80.
Brennstoffe

Gesamtverbrauch für alle betrieblichen Zwecke, einschließlich Heizung der Gewächshäuser.

81.
Wasser

Kosten für den Anschluss an das Wasserversorgungsnetz und Wasserverbrauch für alle betrieblichen Zwecke einschließlich Bewässerung. Die Kosten für die Verwendung der betriebseigenen Wasseranlagen werden unter den entsprechenden Rubriken eingetragen: Abschreibung von Maschinen und Geräten, Instandhaltung von Maschinen und Geräten, Treibstoffe, Elektrizität.

82.
Versicherungen

Alle Versicherungsprämien, die Betriebsrisiken decken, wie z. B. Haftpflichtversicherung des Betriebsinhabers, Feuer, Überschwemmung, Vieh- und Pflanzenverluste usw., außer Unfallversicherungen für Arbeitsunfälle, die unter der Rubrik 59 einzutragen sind. Eingeschlossen sind hier auch die Versicherungsprämien für Gebäude, wenn sie nicht schon unter der Rubrik 87 aufgeführt wurden.

83.
Steuern und andere Lasten

Alle Steuern und anderen Lasten, die den Betrieb betreffen, einschließlich Umweltsteuern. Mehrwertsteuer und Steuern, die sich auf Grund und Boden, Gebäude oder Arbeitskräfte beziehen sind ausgenommen. Direkte Steuern (Einkommenssteuern) des Betriebsinhabers werden nicht im Betriebsbogen erfasst.

84.
Sonstige Gemeinkosten

Alle übrigen, in den vorangegangenen Rubriken nicht erfassten Betriebsunkosten (Buchführungs- und Sekretariatskosten, Bürokosten, Telefongebühren, Beiträge, Abonnements usw.). Umfasst auch das kurzfristige Anmieten von Gebäuden für die Viehzucht und marktfähige Kulturen und/oder für allgemeine Zwecke.

85.
Bezahlte Pacht

Wert der (in bar oder in Naturalien) entrichteten Pacht für Flächen, Gebäude, Quoten und andere Rechte des Betriebs. Diese Rubrik umfasst Kosten, die vom Pächter für oder an Stelle des Betriebsinhabers gezahlt werden (z. B. Grundsteuer und Abschreibung für größere Instandsetzungsarbeiten, die vom Pächter gezahlt werden) und die dem Pächter nicht zurückgezahlt werden. Nur der für Betriebszwecke genutzte Teil der Betriebsgebäude und anderer gepachteter Gebäude sollte eingetragen werden. Die Pachtkosten für Quoten, die nicht an Flächen gebunden sind, werden ebenfalls in Tabelle L eingetragen.

86. Frei

87.
Versicherungsprämien für Wirtschaftsgebäude

Diese Information ist fakultativ. Versicherungsprämien (Feuer, Überschwemmung, usw.) für die Gebäude in Eigentum, die im Falle von Pachtwirtschaft normalerweise vom Eigentümer gezahlt werden. Unterliegen alle Versicherungen aber einer einzelnen Police, so wird der auf die Wirtschaftgebäude entfallende Anteil der Prämie geschätzt.

88.
Grund- und Gebäudesteuern

Steuern, Abgaben und sonstige Lasten, die der Inhaber auf den Besitz oder die Nutzung von Betriebsländereien und Wirtschaftsgebäuden zu zahlen hat.

89.
Bezahlte Zinsen und Finanzierungskosten (insgesamt)

Zinsen und Finanzierungskosten für Darlehen, die zu betrieblichen Zwecken aufgenommen wurden. Diese Angaben sind obligatorisch. Zinsvergünstigungen sind nicht abziehbar, sie werden in Tabelle J unter der Rubrik 114 eingetragen.

90.
Bezahlte Zinsen und Finanzierungskosten auf Darlehen für den Erwerb von Boden und Gebäuden

Diese Angaben sind fakultativ.

91.
Davon: für den Erwerb von Boden

Diese Angaben sind fakultativ.

92.
Bezahlte Zinsen und Finanzierungskosten auf Darlehen für Betriebskapital (Vieh, Maschinen und Geräte und Umlaufkapital) und an Gläubiger.

Diese Angaben sind fakultativ.

93.
Aufwand insgesamt

Summe der Rubriken 59 bis 89.

G.
BODEN UND GEBÄUDE, MASCHINEN UND GERÄTE, UMLAUFVERMÖGEN

Dabei ist folgende Unterteilung vorzunehmen:

94.
Landwirtschaftliche Flächen, Gebäude und Rechte

Summe der Rubriken 95 bis 99. Die Rubriken 95, 97 und 99 sind aufzufüllen, wenn die entsprechenden Daten aus der Buchführung hervorgehen.

95.
Landwirtschaftliche Flächen

Landwirtschaftliche Flächen in Eigentum.

96.
Dauerkulturen

Alle Pflanzungen (mit Ausnahme von Wäldern und Forsten und des Flächenwerts) in Eigentum unabhängig von der Landnutzung. Die Rubrik muss ausgefüllt werden und die aufgeführten Beträge werden in Spalte 7, Ordnungsnummer 316 abgeschrieben. Das Wachstum der jungen Anlagen (Dauerkulturen noch nicht in voller Produktion) sollte in den „Investitionen” (Spalte 4) eingeschlossen werden. Es sollte auch bei Tabelle K, Rubrik 159, „Endbestand” (Spalte 9) aufgeführt werden.

97.
Bodenverbesserungen

Verbesserungen der Flächen (z. B.: Umzäunungen, Entwässerung, stationäre Bewässerungsanlagen) in Eigentum unabhängig von der Landnutzung. Die eingetragenen Beträge werden in Spalte 7, Ordnungsnummer 324 abgeschrieben.

98.
Betriebsgebäude

Sämtliche Gebäude in Eigentum des Betriebsinhabers, unabhängig von der Landnutzung. Die Rubrik muss ausgefüllt werden und die aufgeführten Beträge werden in Spalte 7 Ordnungsnummer 332 abgeschrieben.

99.
Erwerbskosten, Quoten und andere Rechte

Notar- und Grundbuchgebühren usw. in Zusammenhang mit dem Erwerb von landwirtschaftlichen Flächen oder Betriebsgebäuden. Transaktionen in Zusammenhang mit dem Verkauf und/oder Erwerb von Referenzmengen Milch oder Zuckerrüben und Übertragungen von Rechten und Pflichten, wie z. B. die Übertragung von Referenz-Viehmengen. Quoten/Rechte sind ebenfalls in Tabelle L einzutragen. Erwerbskosten für Forstflächen werden nicht einbezogen.

100.
Forstflächen einschließlich stehendem Holz

Zum Betrieb gehörige Forstflächen in Eigentum, einschließlich der entsprechenden Erwerbskosten.

101.
Maschinen und Geräte

Traktoren, Schlepper, Lastkraftwagen, Lieferwagen, Personenkraftwagen, Maschinen und Geräte, einschließlich Werkzeuge mit einem Neuwert von mehr als 100 EUR.

102.
Umlaufvermögen

Das Umlaufvermögen umfasst Folgendes:
a)
Bestände: Erzeugnisse des Betriebs und Lagervorräte;
b)
anderes Umlaufvermögen:

Wert der Kulturen (begrenzt auf den Wert der Düngemittel, Bodenverbesserer, Saat- und Pflanzgut für die laufenden Kulturen, ausgenommen Pflanzgut für Dauerkulturen);

landwirtschaftliche Anteile (Anteile an Genossenschaften oder anderen Organisationen, deren Dienste vom Betrieb in Anspruch genommen werden);

Forderungen:

kurzfristige Forderungen für den Verkauf von Erzeugnissen oder Anlagen oder für die Gewährung von Dienstleistungen,

im Voraus gezahlte Beträge für Waren und Dienstleistungen;

flüssige Geldmittel (in bar, auf Bankkosten oder Postgirokonten), die für die Leistung des Betriebs notwendig sind.

Zinsen auf Bankkonten sind unter der Rubrik 178 einzutragen. Ist es nicht möglich, den genauen Betrag des Umlaufvermögens zu bestimmen, kann eine globale Bewertung vorgenommen werden. Diese kann darin bestehen, das durchschnittliche in die Erzeugung investierte Kapital zu schätzen, wobei die Dauer der Investitionen zu berücksichtigen ist. In diesem Fall ist der Gesamtbetrag des Umlaufvermögens für den Anfangs- und den Endbestand gleich.

103.
Insgesamt

Summe der Rubriken 94, 100, 101 und 102.

SPALTEN DER TABELLE G

Anfangsbestand (Spalte 3)

Wert der Güter am Tag der Bestandsaufnahme. Für Abschreibungsgüter (einschließlich bereits durchgeführter größerer Instandsetzungsarbeiten) wird der Buchwert anhand der noch ausstehenden Abschreibungszeit bestimmt. Der Buchwert wird auf derselben Grundlage wie die Abschreibung berechnet, d. h. auf dem Wiederbeschaffungswert. Der Wiederbeschaffungswert (der Neuwert eines vergleichbaren Anlageguts zu Marktpreisen) kann entweder auf der Grundlage des Marktpreises oder ausgehend von einem Preisindex (allgemein oder spezifisch) für die betreffenden Anlagegüter (Maschinen, Gebäude usw.) bestimmt werden. Der Wert der Flächen wird auf der Grundlage der in der Region geltenden Preise (Nettokaufpreis) für nicht verpachtetes Land in ähnlicher Lage und von ähnlicher Qualität für landwirtschaftliche Zwecke berechnet (die Übergabe von Land unter Verwandten wird bei der Festlegung des Wertes nicht berücksichtigt). In Deutschland und Irland wird das Land auf der Grundlage seines Wertes für landwirtschaftliche Zwecke bewertet. Dieser Wert wird im Betriebsbogen angegeben. Die Verbindungsstellen setzen die Kommission über das Verfahren in Kenntnis, das zur Bewertung des Lands in den verschiedenen Bereichen angewendet wurde, sowie über eventuell verfügbare Daten zu den entsprechenden Marktwerten. Werden die Kosten für betrieblich genutzte private PKW zwischen den Rubriken 61 (Laufende Unterhaltung der Maschinen und Geräte) und 62 (Treib- und Schmierstoffe) aufgeteilt, so wird der betriebliche Anteil des Wertes der PKW unter Maschinen und Geräte angegeben. Wird die betriebliche Nutzung jedoch willkürlich festgelegt (vgl. Rubrik 63), werden private PKW nicht unter Maschinen und Geräte eingetragen.

Investitionen (Spalte 4)

Gesamtausgaben für Käufe, größere Instandsetzungsarbeiten und die Erzeugung von Anlagegütern während des Rechnungsjahrs. Wurden in Zusammenhang mit diesen Ausgaben Prämien und Beihilfen bezogen, so wird der Betrag vor Abzug der Prämien und Beihilfen in Spalte 4 eingetragen. Der Erwerb von kleineren Maschinen und Geräten sowie von jungen Bäumen und Sträuchern für Neuanpflanzungen in kleinem Umfang werden nicht in dieser Spalte sondern in dem Aufwand für das Rechnungsjahr (siehe Rubrik 61 „Laufende Unterhaltung der Maschinen und Geräte” , Rubrik 72 „Zugekauftes Saat- und Pflanzgut” , Rubrik 77 „Spezifische Kosten für Forsten” ). Zahlungen für festverzinsliche Schuldverschreibungen werden auf der Grundlage ihres Barwertes berechnet.

Investitionsbeihilfen (Spalte 5)

Im Verlauf des Rechnungsjahrs bezogene Beihilfen, eventuell einschließlich Beihilfen, die für Investitionen aus vorangegangenen Rechnungsjahren ausgezahlt wurden.

Verkäufe (Spalte 6)

Alle Verkäufe während des Rechnungsjahrs.

Abschreibungen (Spalte 7)

Die Abschreibungen entsprechen dem in den Büchern angegebenen Gesamtbetrag der Abschreibungen während des Rechnungsjahrs. Sie werden aufgrund des Wiederbeschaffungswerts berechnet (d. h. der Neuwert eines vergleichbaren Anlageguts zu Marktpreisen).

Abschreibung von Anpflanzungen

Die Kosten für junge Bäume und Sträucher einer Neuanpflanzung bilden eine Kapitalanlage und unterliegen somit der Abschreibung. Nur Anpflanzungen, die Eigentum des Betriebsinhabers sind (unabhängig von der Landnutzung), fallen unter die Abschreibung. Die folgenden linearen Abschreibungsraten sollten als Anhaltspunkte dienen:
Kulturen

Jährliche Abschreibungsrate

(%)

Äpfel Niedrigstamm < 750 Bäume/ha 7
750-1500 Bäume/ha 8
>1500 Bäume/ha 10
Mittelstamm 5
Hochstamm 4
Birnen Niedrigstamm 6
Mittelstamm 5
Hochstamm 4
Quitten 6
Kirschen Niedrigstamm 7
Mittelstamm 6
Hochstamm 5
Pflaumen Niedrigstamm 10
Mittelstamm 7
Hochstamm 5
Aprikosen Mittelstamm 7
Pfirsiche Niedrigstamm 12
Mittelstamm 10
Walnüsse Niedrigstamm 4
Mittelstamm 4
Hochstamm 4
Haselnüsse Mittelstamm 7
Mandeln Mittelstamm 4
Stachelbeeren Strauch 12
Johannisbeeren Strauch 12
Feigen Mittelstamm 5
Kaktusfeigen Mittelstamm 4
Dattelpflaumen Mittelstamm 10
Wein Groß 7
Mittel 6
Klein 5
Oliven Niedrigstamm 5
Hochstamm 2
Zitrusfrüchte 4
Himbeeren 15
Brombeeren 15
Artischocken 20
Spargel 20
Erdbeeren 30
Rhabarber 8

Abschreibung von Betriebsgebäuden, festen Anlagen und Bodenverbesserungen

Abschreibung von Betriebsgebäuden, festen Anlagen (einschließlich Gewächshäuser und Gartenbaukästen) und Bodenverbesserungen, die dem Betriebsbesitzer gehören, unabhängig von der Landnutzung. Folgende lineare Abschreibungsraten sollten als Anhaltspunkte dienen:
Gebäude und feste Anlagen

Jährliche Abschreibungsrate

(%)

Holz 5
Holz und festes Fundament 4
Permanent 2
Gewächshäuser 7,5
Gartenbaukästen 10
Heizanlagen 7,5

Abschreibung von Maschinen und Anlagen

Maschinen und Anlagen fallen unter die Abschreibung, wenn sie einen Neuwert von mehr als 100 EUR haben. Die Abschreibung von kleineren Geräten mit geringerem Wert sollte nicht berechnet werden. Der Kauf solcher Geräte ist unter dem Aufwand für das Rechnungsjahr einzutragen (Rubrik 61 „Laufende Unterhaltung der Maschinen und Geräte” ). Größere Instandsetzungsarbeiten, durch die der Wert von Maschinen und Geräten erhöht wird, fallen auch unter diese Rubrik und werden entweder als Teil der Abschreibung von Maschinen und Geräten eingetragen, die gegebenenfalls geändert wird, um der (durch die Reparaturen bedingten) längeren Lebensdauer Rechnung zu tragen, oder der Aufwand für diese Instandsetzungsarbeiten wird über mehrere aufeinanderfolgende Jahre verteilt. Der jährliche Abschreibungsbetrag kann nach der linearen oder der degressiven Abschreibungsmethode berechnet werden. Die Abschreibungsrate wird durch verschiedene Faktoren bestimmt, die größtenteils von den besonderen Bedingungen der Region und der betreffenden Erzeugung (Grad der Verwendung in den einzelnen Jahren) aber auch vom technischen Fortschritt abhängen. Angesichts der Unterschiede in der Abschreibung von einer Region zur anderen und sogar von einem Betrieb zum anderen können die Buchstellen für jeden Posten im Bereich Maschinen und Geräte für die Region oder den Betrieb geeignete Sätze wählen, wobei jedoch versucht werden sollte, so nah wie möglich am tatsächlichen Abschreibungswert der Maschinen zu bleiben. Folgende Abschreibungsraten sollen als Anhaltspunkte dienen:
Maschinen und Geräte

Jährliche Abschreibungsrate

(%)

Linear Degressiv
PKW, LKW, Lieferwagen und andere selbst angetriebene Transportgeräte 15 32
Traktoren, Schlepper und selbst angetriebene Maschinen 12,5 26
Traktorgezogene Geräte 7,5 17
Von Tieren gezogene Geräte 5 12
Andere Maschinen, Geräte und Anlagen 7,5 17

Endbestand (Spalte 8)

Buchwert der Anlagewerte bei der abschließenden Bewertung, berechnet auf der Grundlage des Wiederbeschaffungswertes.

H.
VERBINDLICHKEITEN

Die Verbindlichkeiten umfassen lediglich die noch ausstehende Beträge, d. h. die ungetilgten Darlehensanteile. Darlehen in Form von festverzinslichen Schuldverschreibungen werden zum Barwert bewertet. Es sind mindestens in den Ordnungsnummern 374, 378, 382, 386, 390 und 394 Daten einzutragen. Verbindlichkeiten werden nach ihrer Laufzeit aufgeschlüsselt, d. h.:

104.
Lang- und mittelfristige Verbindlichkeiten

Darlehen mit mindestens einjähriger Laufzeit in Zusammenhang mit dem Betrieb.

105.
Kurzfristige Verbindlichkeiten

Darlehen mit einer Laufzeit unter einem Jahr in Zusammenhang mit dem Betrieb, Schulden und ausstehende Zahlungen.

106.
Verbindlichkeiten insgesamt

Summe der Rubriken 104 und 105. Liegen in der Buchführung des Betriebs entsprechende Daten vor, sollten die Verbindlichkeiten nach ihrem Verwendungszweck unterteilt werden, d. h.:

Darlehen für Flächen und Gebäude (Spalten 2 und 6)

davon: Darlehen für den Erwerb von Flächen (Spalten 3 und 7).

Darlehen für sonstige Vermögenswerte (Spalten 4 und 8).

Die Summe dieser Posten wird in den Spalten 1 (Anfangsbestand insgesamt) (= Spalten 2 + 4) und 5 (Anfangsbestand insgesamt) (= Spalten 6 + 8) eingetragen.

I.
MEHRWERTSTEUER (MwSt.)

Die Wertangaben im Betriebsbogen verstehen sich je nach Mitgliedstaat:

entweder ohne MwSt. — dieses Verfahren ist für alle Betriebe anzuwenden, die dem normalen System unterliegen;

oder inklusive MwSt. — die Mitgliedstaaten, in denen dieses Verfahren angewendet wird, sollten zusammen mit den Buchführungsdaten des Rechnungsjahres eine Liste der MwSt.-Sätze übermitteln, die während des Jahres auf die einzelnen Posten des Betriebsbogens angewendet wurden.

Bei Betrieben, die dem normalen MwSt.-System unterliegen, sollte unter den Rubriken 108 bis 111 nichts eingetragen werden. Dasselbe gilt, wenn Zukäufe und Verkäufe inklusive MwSt. in den Betriebsbogen eingetragen werden. Folgende Einzelheiten sind zum Mehrwertsteuersystem anzugeben:

107.
MwSt.-System

Für jeden Betrieb ist das Mehrwertsteuersystem (Ordnungsnummer 400), dem er unterliegt, durch die entsprechende Codenummer der folgenden Liste anzugeben: BELGIEN BULGARIEN TSCHECHISCHE REPUBLIK DÄNEMARK DEUTSCHLAND ESTLAND IRLAND GRIECHENLAND SPANIEN FRANKREICH ITALIEN ZYPERN LETTLAND LITAUEN LUXEMBURG UNGARN MALTA NIEDERLANDE ÖSTERREICH POLEN PORTUGAL RUMÄNIEN SLOWENIEN SLOWAKEI FINNLAND SCHWEDEN VEREINIGTES KÖNIGREICH

Ordnungsnummer 400

Code

Régime normal obligatoire 1
Régime normal sur option 2
Régime agricole 3
Befreit 1
Angemeldet 2
Angemeldet 1
Moms (= normal) 1
Pauschalierender Betrieb 1
Optierender Betrieb 2
Getränke erzeugender Betrieb 3
Betrieb mit Kleinumsatz 4
Normales System 1
Spezielles System 2
Agricultural 1
Registered (= Normal) 2
Normales System 1
Landwirtschaftliches System 2
Normales System 1
Vereinfachtes System 2
Landwirtschaftliches System 3
TVA sur option avec autorisation pour animaux vivants 2
Remboursement forfaitaire 3
Regime esonerato 1
Regime speciale agricolo 2
Regime normale 3
Normales System 1
Landwirtschaftliches System 2
MwSt. nicht anwendbar 3
Normales System 1
Landwirtschaftliches System 2
Normales System 1
Spezielles System 2
Régime normal obligatoire 1
Régime normal sur option 2
Régime forfaitaire de l'agriculture 3
Normales System 1
Landwirtschaftliches System 2
Normales System 1
Algemene regeling verplicht 1
Algemene regeling op aanvraag 2
Landbouwregeling 3
Pauschalierender Betrieb 1
Optierender Betrieb 2
Normales System 1
Landwirtschaftliches System 2
Landwirtschaftliches System 1
Normales System 2
Normales System 1
Spezielles System 2
Kleinbetriebe 3
Normales System 1
Landwirtschaftliches System 2
Angemeldet 1
Befreit 2
Normales System 1
Normales System 1
Befreit 1
Angemeldet 2

Unterteilung des MwSt.-Systems (nur in Spanien, Frankreich, Italien, Ungarn und Polen)

SPANIEN FRANKREICH ITALIEN MwSt.-System für Landwirtschaftstourismus ( „agriturismo” ) als Nebenerwerbstätigkeit UNGARN POLEN
Ordnungsnummer 401
Bei Anwendung zweier Systeme innerhalb des Betriebs ist der Code (entsprechend Ordnungsnummer 400) für das Minderheitssystem einzusetzen
Sans TVA obligatoire sur activités connexes 0
Avec TVA obligatoire sur activités connexes 1
Regime speciale agriturismo 1
Regime normale agriturismo 2
Bei Anwendung zweier Systeme innerhalb des Betriebs ist der Code (entsprechend Ordnungsnummer 400) für das Minderheitssystem einzusetzen
Bei Anwendung zweier Systeme innerhalb des Betriebs ist der Code (entsprechend Ordnungsnummer 400) für das Minderheitssystem einzusetzen

Rubriken 108 bis 111

Die Rubriken 108 bis 111 sind nur auszufüllen, wenn der Betrieb einem landwirtschaftlichen System (oder ähnlichen Systemen) unterliegt. Das landwirtschaftliche System (oder ähnliche Systeme) zielt darauf ab, die auf Zukäufe von Gütern und Dienstleistungen und auf Investitionen gezahlte MwSt. pauschal zu Marktpreisen rückzuerstatten. In diesem Fall werden Zukäufe und Verkäufe ohne MwSt. eingetragen.

108.
MwSt. auf Verkäufe

Während des Rechnungsjahrs auf verkaufte Erzeugnisse erhobene MwSt.

109.
MwSt. auf Zukäufe

Während des Rechnungsjahrs auf laufende Zukäufe von Gütern und Dienstleistungen gezahlten MwSt. In Italien zuzüglich der MwSt., die unter Anwendung der Pro-rata-Regelung an die Steuerbehörde entrichtet wurde.

110.
MwSt. auf Investitionen

Während des Rechnungsjahrs auf den Erwerb von Anlagengütern (Investitionen) erhobene MwSt.

111.
Von den Steuerbehörden rückerstattete MwSt.

Rückerstatteter Betrag.

J.
PRÄMIEN UND BEIHILFEN

Bei den unter den Rubriken 112 bis 118 anzugebenden Prämien und Beihilfen handelt es sich um solche aus öffentlichen Mitteln, mit Ausnahme von Prämien und Beihilfen auf Investitionen, die in den Rubriken 94 bis 103 aufgeführt werden:

112.
Prämien und Beihilfen, mit Ausnahme von Prämien und Beihilfen auf den Aufwand und Viehzukäufe

Prämien- und Beihilfezahlungen oder -ansprüche für einzelne Tierarten (Rubriken 22 bis 50), Erzeugnisse (Rubriken 120 bis 313 und Unterrubriken) sowie andere erhaltene oder fällige Prämien und Beihilfen, mit Ausnahme von Prämien und Beihilfen auf den Aufwand und Viehzukäufe. Die Eintragung muss sich auf Vieh, Flächen oder Erzeugnisse beziehen, die der landwirtschaftlichen Aktivität des Betriebs im Rechnungsjahr entsprechen.

113.
Davon: Einzelheiten zu dem Betrag unter Rubrik 112

1.
Tierarten (Rubriken 22 bis 50), ausschließlich Tiersubventionen unter den Codes 700 und 770.
2.
Erzeugnisse (Rubriken 120 bis 313 und Unterrubriken), ausschließlich Flächenzahlungen unter Code 600 und Zahlungen unter den Codes 670 und 680.
3.
Spezielle Codes gemäß der folgenden Liste:

Code 600 umfasst die Summe der Flächenzahlungen gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1251/1999 und (EG) Nr. 1782/2003 einschließlich der Flächenzahlungen für die Flächenstilllegung und die Energiepflanzen. Diese Summe und die entsprechenden Einzelheiten werden ebenfalls in die Tabelle M eingetragen;

Code 670 umfasst die Beihilfe im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003. Diese Summe und die entsprechenden Einzelheiten werden ebenfalls in die Tabelle M eingetragen;

Code 680 umfasst die Beihilfe im Rahmen der Regelung der einheitlichen Flächenzahlung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003. Diese Summe wird ebenfalls in die Tabelle M eingetragen;

Code 700 umfasst die Summe der Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Rindfleisch gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1251/1999 und (EG) Nr. 1782/2003. Diese Summe und die entsprechenden Einzelheiten werden ebenfalls in die Tabelle M eingetragen;

Code 770 umfasst die Milchprämie und die Ergänzungszahlungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003. Diese Summe und die entsprechenden Einzelheiten werden ebenfalls in die Tabelle M eingetragen;

Code 800 umfasst die Direktbeihilfen für landwirtschaftliche Produktionsverfahren, die auf den Schutz der Umwelt, die Erhaltung des ländlichen Raums oder auf einen verbesserten Tierschutz ausgerichtet sind;

Code 810 umfasst die Zahlungen an Landwirte zum Ausgleich von Kosten und Einkommensverlusten, die sich in Gebieten mit umweltspezifischen Einschränkungen ergeben;

Code 820 umfasst die Ausgleichszahlungen in benachteiligten Gebieten;

Code 830 umfasst die den Landwirten gewährte Beihilfe zur Anpassung an anspruchsvolle Normen, die sich auf die Gemeinschaftsvorschriften beruhen

Code 835 umfasst die Beihilfe für die Kosten der Nutzung der Betriebsberatungsdienste;

Code 840 umfasst die Beihilfe für landwirtschaftliche Produktionsmethoden zur Verbesserung der Qualität der landwirtschaftlichen Erzeugnisse;

Code 900 umfasst die Beihilfe für die Aufforstung landwirtschaftlicher Flächen;

Code 910 umfasst die anderen Beihilfen für die Forstwirtschaft;

Code 951 umfasst die Beihilfen und Subventionen für die tierische Erzeugung, die nicht unter einen der vorhergehenden Codes fallen;

Code 952 umfasst die Beihilfen und Subventionen für Kulturen, die nicht unter einen der vorhergehenden Codes fallen;

Code 953 umfasst die Beihilfen und Subventionen für die Entwicklung des ländlichen Raums, die nicht unter einen der vorhergehenden Codes fallen;

Code 955 umfasst die zusätzliche Beihilfe auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003;

Code 998 umfasst die Entschädigungen durch die öffentlichen Behörden für Einbußen bei Produktion oder Produktionsmitteln infolge von Naturkatastrophen. (Die Entschädigungen aus privaten Versicherungen sind in Tabelle F und unter Rubrik 181 in der Tabelle K anzugeben);

Code 999 umfasst außergewöhnliche Zahlungen (z. B. agromonetäre Ausgleichsbeihilfen). Angesichts ihres außergewöhnlichen Charakters werden sie anhand der gezahlten Summe registriert;

Codes 1052 und 2052 umfassen die Ausgleichszahlungen für die Aufgabe der Milcherzeugung, entweder in Form von jährlichen Zahlungen (Code 1052) oder in Form einer pauschaler Zahlung (Code 2052);

Code 950 umfasst die allgemeinen Subventionen, die unter keine der Aktivitäten (= unter keinen der vorhergehenden Codes) fallen.

114.
Prämien und Beihilfen auf den Aufwand

Betrag der Prämien und Beihilfen betreffend den Aufwand (Rubriken 59 bis 92).

115. Davon: Einzelheiten des Betrages der Rubrik 114 nach Aufwandsarten (Rubriken 59 bis 92)

116.
Prämien und Beihilfen auf Viehzukäufe

Betrag der Prämien und Beihilfen betreffend die Viehzukäufe (Spalte 1 der Rubriken 51 bis 58).

117. Davon: Einzelheiten des Betrages der Rubrik 116 nach Vieharten (Rubriken 51 bis 58)

118.
Prämien und Beihilfen insgesamt

Summe der Rubriken 112, 114 und 116.

K.
ERZEUGUNG (außer Vieh)

Bestimmte Erzeugungsrubriken sind in Unterrubriken aufgeschlüsselt. In solchen Fällen sollen die Angaben für die Spalten 4 bis 10 sowohl bei den Unterrubriken als auch bei der übergeordneten Rubrik eingetragen werden. Der Gesamtbetrag für die Unterrubriken wird in die übergeordnete Rubrik eingetragen. Getrennte Einträge sollten für den Anbau auf stillgelegten Flächen nach Maßgabe der Verordnungen (EG) Nr. 1251/1999 und (EG) Nr. 1782/2003 erfolgen. Getrennte Einträge sollten auch verwendet werden, wenn die gleiche Kultur sowohl mit Bewässerung als auch ohne Bewässerung vorliegt. Angaben für Ernten auf dem Halm sollten unter den entsprechenden Rubriken eingetragen werden, mit Ausnahme der Fläche, die nicht einzutragen ist. Dasselbe gilt für Kulturen auf Flächen, die für weniger als ein Jahr auf Gelegenheitsbasis gepachtet werden.

A.
KULTUREN

Getreide

Silagegetreide sind nicht unter die Rubriken 120 bis 128, sondern in die Rubrik 326 „Futtermais” und 327 „Sonstige Silagegetreide” einzutragen. Hirse, Triticale, Buchweizen und Sorghum (mit Ausnahme von Futtersorghum) sind in die Rubrik 128 „Sonstiges Getreide” einzutragen. Futtersorghum ist einzutragen unter Rubrik 145 „Sonstige Futterpflanzen” . Saatgut ist in die Rubriken 120 bis 128 einbezogen.
120.
Weichweizen und Spelz
121.
Hartweizen
122.
Roggen (einschließlich Mengkorn)
123.
Gerste
124.
Hafer
125.
Sommermenggetreide
126.
Körnermais (einschließlich grün geerntetem Körnermais)
127.
Reis
128.
Sonstiges Getreide

Andere Ackerkulturen

129.
Eiweißpflanzen

Sämtliche Eiweißpflanzen, die ihrer Samen wegen angebaut werden, einschließlich Saatgut und Gemenge von Hülsenfrüchten mit Getreide. Ausgeschlossen sind: Die grün geernteten Hülsenfrüchte, beispielsweise Luzerne. Diese sind in die Rubrik 145 einzutragen. Ausgeschlossen sind auch die eiweißreichen Ölsaaten (beispielsweise Soja), einzutragen in die Rubrik 132 „Ölsaaten und die als Gemüse angebauten Hülsenfrüchte” , einzutragen in die Rubriken 136, 137 oder 138.

Aufgliederung der Rubrik 129 „Eiweißpflanzen” :

360.
Erbsen, Ackerbohnen und Süßlupinen
361.
Linsen, Kichererbsen und Wicken
330.
Sonstige Eiweißpflanzen

130.
Kartoffeln (einschließlich Frühkartoffeln und Pflanzkartoffeln)

Aufgliederung der Rubrik 130 „Kartoffeln” :

Die Einzelheiten sollten eingetragen werden, wenn sie in der Buchführung des Betriebs verfügbar sind.

362.
Zur Stärkeherstellung bestimmte Kartoffeln
363.
Sonstige Kartoffeln

131.
Zuckerrüben (ohne Saatgut)
132.
Ölsaaten (einschließlich Saatgut)

Aufgliederung der Rubrik 132 „Ölsaaten” :

331.
Raps und Rübsen
332.
Sonnenblumen
333.
Soja
364.
Flachs mit Ausnahme von Faserflachs (wenn die Information in der Buchführung des Betriebs verfügbar ist).
334.
Sonstige (auch Flachs mit Ausnahme von Faserflachs, (wenn nicht unter Rubrik 364 erfasst), Rizinus, Saflor, Sesam, Erdnuss, Senf, Mohnsamen und sonstige Ölsaaten)

133.
Hopfen (ohne Saatgut)
134.
Tabak (ohne Saatgut)

Aufgliederung der Rubrik 134 „Tabak” :

Die Unterrubriken entsprechen den Gruppen der Tabaksorten gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 des Rates (ABl. L 215 vom 30.7.1992, S. 70) über die gemeinsame Marktorganisation für Rohtabak, insbesondere dem Artikel 2. Die Einzelheiten sollten eingetragen werden, wenn sie in der Buchführung des Betriebs verfügbar sind.

365.
Flue-cured (Sorten:Virginia,Virginia Dark und seine Hybriden und Bright)
366.
Light air-cured (Sorten: Burley, Badischer Burley und seine Hybriden und Maryland)
367.
Dark air-cured (Sorten: Badischer Geudertheimer, Pereg, Korso, Paraguay und Hybriden, Dragon vert und Hybriden, Philippin, Petit Grammont (Flobecq), Semois, Appelterre, Nijkerk, Misionero und Hybriden, Rio Grande und Hybriden, Forchheimer Havanna Iic, Nostrano del Brenta, Resistente 142, Gojano, Geudertheimer und Hybriden, Beneventano, Brasile Selvaggio und ähnliche Sorten, Fermentierter Burley und Havanna)
368.
Fire-cured (Sorten: Kentucky und Hybriden, Moro di Cori und Salento)
369.
Sun-cured (Sorten: Xanti-Yakà, Perustitza,Samsun, Erzegovina und ähnliche Sorten, Myrodata Smyrnis, Trapezous und Phi I, nicht klassischer Kaba Koulak, Tsebelia und Mavra)
370.
Basmas Sorten: Basmas
371.
Katerini (Sorten: Katerini und ähnliche Sorten)
372.
Klassischer Kaba Koulak (Sorten: Elassona, Myrodata Agrinion und Zichnomyrodata)

135.
Sonstige Handelsgewächse(ohne Saatgut)

Einschließlich Baumwolle und Zuckerrohr, Faserflachs und Hanf

Aufgliederung der Rubrik 135 „Sonstige Handelsgewächse” :

345.
Arzneipflanzen, Gewürzpflanzen, Duftpflanzen und Pflanzen für Riechstoffe, einschließlich Tee, Kaffee und Zichorie
346.
Zuckerrohr
347.
Baumwolle: die Erzeugung für das Rechnungsjahr (Spalte 5) ist in Gewicht (100 kg) nichtentkörnter Baumwolle anzugeben
373.
Faserflachs (wenn die Information in der Buchführung des Betriebs verfügbar ist)
374.
Hanf (wenn die Information in der Buchführung des Betriebs verfügbar ist)
348.
Sonstige Handelsgewächse (auch Faserflachs und Hanf, wenn diese nicht unter den Rubriken 373 und 374 erfasst sind).

Gemüse und nicht ganzjähriges Obst

136.
Frisches Gemüse, Melonen, Erdbeeren im Feldanbau: Kulturen, die in der Fruchtfolge mit landwirtschaftlichen Kulturen stehen — einschließlich Ananas und Zuckermais.
137.
Frisches Gemüse, Melonen, Erdbeeren im Freilandanbau der Marktgärtnerei (Grundfläche); Kulturen, die in Fruchtfolge mit anderen Gartengewächsen stehen und durch eine schnelle Fruchtfolge mit beinahe ständiger Beanspruchung der Fläche und den Anfall mehrerer Ernten pro Jahr gekennzeichnet sind — einschließlich Ananas und Zuckermais.
138.
Frisches Gemüse, Melonen, Erdbeeren unter Schutz (einschließlich Ananas und Zuckermais): Kulturen, die für die ganze oder den überwiegenden Teil der Anbauzeit unter Schutz angebaut werden (Gewächshäuser, feste Kästen, zugängliche Plastiktunnel). Nicht als Kulturen unter Schutz gelten Kulturen, die unter unzugänglichen Plastiktunneln, Glocken oder tragbaren Anzuchtkästen angebaut werden. Bei mehrstöckigen Gewächshäusern wird nur die Grundfläche berechnet.
139.
Pilze: die Gesamtfläche der aufeinanderfolgenden Kulturen (Grundfläche × Anzahl der Ernten) wird in Quadratmetern angegeben. Diese Fläche zählt nicht zur LF des Betriebs (Rubrik 183).

Blumen und Zierpflanzen

140.
Blumen und Zierpflanzen im Freiland (ohne Baumschulen) (Grundfläche).
141.
Blumen und Zierpflanzen unter Schutz (Grundfläche).

Aufgliederung der Rubriken 140 und 141 „Blumen und Zierpflanzen” :

Genaue Angaben können eingetragen werden, wenn die Information in der Buchführung des Betriebs verfügbar sind.

342.
Blumenzwiebeln und -knollen
343.
Schnittblumen und Blütenknospen
344.
Blüten- und Zierpflanzen

Sämereien

142.
Grassamen (Gras und Grünfutterleguminose).
143.
Sonstige Sämereien (Gartenbausämereien, Sämereien und Pflanzgut auf dem Ackerland, außer Getreide, Hülsenfrüchte, Kartoffeln, Ölsaaten und Grassamen).

Futterpflanzen und Brachland

144.
Futterhackfrüchte (Runkelrüben, Kohlrüben, Futtermöhren und Wasserrüben (weiße Rüben), Halbzuckerrüben, sonstige Futterhackfrüchte) (ohne Saatgut).
145.
Sonstige Futterpflanzen

Der gesamte Futteranbau, der in der Fruchtfolge steht und höchstens 5 Jahre lang die gleiche Fläche beansprucht (einjähriger oder mehrjähriger Futteranbau ohne Ackerwiesen).

Aufgliederung der Rubrik 145 „Sonstige Futterpflanzen” :

326.
Futtermais
327.
Anderes Futtergetreide
328.
Sonstige Futterpflanzen

146.
Stillgelegte Flächen: Flächen, die während des ganzen Rechnungsjahres keine Ernten erbringen. Ebenfalls unter dieser Rubrik werden eingetragen: Stillgelegte Flächen gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1251/1999 und (EG) Nr. 1782/2003, die nicht bestellt sind, sowie stillgelegte Flächen, die begrünt sind. Stillgelegte Flächen, auf denen ein zulässiger Anbau von nachwachsenden Rohstoffen gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1251/1999 und (EG) Nr. 1782/2003 erfolgt, sind unter der entsprechenden Anbaurubrik mit dem Code 8 oder 9 für die Anbauart einzutragen.
147.
Ackerwiesen: In Ackerland eingesäte Wiesen, die für eine Dauer von höchstens 5 Jahren der Erzeugung von grünen Futterpflanzen dienen, einschließlich Flächen, die höchstens ein Jahr als Wiese genutzt werden. Der Ertrag aus dem Verkauf von Gras und Heu von dieser Fläche ist unter dieser Rubrik anzugeben.
148.
Sonstige landwirtschaftliche Kulturpflanzen, die nicht unter die Rubriken 120 bis 147 oder vorstehende Unterrubriken fallen.
149.
An Dritte verpachtetes, saatbereites Ackerland, einschließlich der dem Betriebspersonal als Naturallohn überlassenen Flächen.
150.
Dauerwiesen und -weiden: Teil der landwirtschaftlich genutzten Fläche außerhalb der Fruchtfolge, die fortlaufend (mindestens 5 Jahre) der Erzeugung von Futterpflanzen dient, wobei es sich um durch Einsaat angelegtes oder um natürliches Grünland handeln kann, das im allgemeinen gedüngt und unterhalten wird. Die Einnahmen aus dem Verkauf von Gras und Heu von dieser Fläche ist unter dieser Rubrik anzugeben.
151.
Ungepflegtes Weideland: armes Weideland, das im allgemeinen nicht gedüngt und unterhalten wird, auch wenn es eine Strauchvegetation trägt.

Dauerkulturen

152.
Obstanlagen, einschließlich Beerenobstanlagen.

Darin sind auch tropische und subtropische Früchte, einschließlich Bananen, jedoch nicht die unter Rubrik 156 aufgeführten Dauerkulturen unter Schutz enthalten.

Aufgliederung der Rubrik 152 „Obstanlagen, einschließlich Beerenobstanlagen” :

Die Erzeugnisse sind unabhängig von ihrer späteren Verwendung (Verbrauch als Frischerzeugnis, Trocknung, Weiterverarbeitung, Konserven usw.) in folgende Unterrubriken einzuteilen:

349.
Kernobst: Äpfel, Birnen, usw., außer Rosinen (Rubrik 291) und Tafeltrauben (Rubrik 285)
350.
Steinobst: Pflaumen, Pfirsiche, Aprikosen, Kirschen usw., außer Tafeloliven (Rubrik 281)
351.
Schalenobst: Walnüsse, Haselnüsse, Mandeln, Esskastanien usw.
352.
Kleine Früchte und Beeren: rote und weiße Johannisbeeren, Himbeeren, Feigen usw. (außer Erdbeeren, Melonen und Ananas: Rubriken 136, 137 und 138)
353.
Tropische und subtropische Früchte: Bananen, Avocados, Mangos, Papayas usw.

153.
Zitrusanlagen

Aufgliederung von Rubrik 153 „Zitrusanlagen” :

354.
Orangen
355.
Mandarinen, Clementinen und ähnliche kleine Früchte
356.
Zitronen
357.
Andere Zitrusfrüchte

154.
Olivenanlagen

Aufgliederung von Rubrik 154 „Olivenanlagen” :

281.
Tafeloliven
282.
Oliven, die für die Ölherstellung verkauft werden
283.
Olivenöl
284.
Nebenerzeugnisse des Olivenanbaus

155.
Rebanlagen

Aufgliederung von Rubrik 155 „Rebanlagen” :

285.
Tafeltrauben
286.
Keltertrauben für Qualitätswein (b.A.)
287.
Keltertrauben für Tafel- und anderen Wein (kein Qualitätswein)
288.
Verschiedene Erzeugnisse des Weinbaus: Weinmost, Säfte, Branntwein, Essig und andere, sofern im Betrieb hergestellt
289.
Qualitätswein (b.A.)
290.
Tafel- und anderer Wein (kein Qualitätswein)
291.
Rosinen
304.
Nebenerzeugnisse des Weinanbaus (Trester, Trub, usw.)

156.
Dauerkulturen unter Schutz.
157.
Baumschulen, einschließlich Rebschulen, ohne im Wald gelegene Forstbaumschulen für den Eigenbedarf des Betriebs.
158.
Sonstige Dauerkulturen (Korbweiden, Schilfrohr, Bambus, Salix usw.).
159.
Wachstum der jungen Anlagen, bewertet zu den Kosten der verwendeten Produktionsmittel (ausschließlich Anlagen, die noch nicht die volle Ertragsstufe erreicht haben). Dieser Betrag wird auch unter den Investitionen (Spalte 4) für die Rubrik 96 „Dauerkulturen” (Tabelle G) angegeben.

Andere Kulturen

160.
Weiterverarbeitete Erzeugnisse der Betriebe aus nicht getrennt aufgeführten pflanzlichen Erzeugnissen (aus anderen Erzeugnissen als Trauben hergestellter Alkohol: Apfelwein, Birnenmost oder andere).
161.
Nebenerzeugnisse der pflanzlichen Erzeugnisse (außer Nebenerzeugnisse des Weinbaus und des Olivenanbaus).

Aufgliederung von Rubrik 161 (Nebenerzeugnisse der pflanzlichen Erzeugnisse):

Einzelheiten sind einzutragen, sofern die Information in der Buchführung des Betriebs verfügbar ist.

299.
Stroh
300.
Rübenkopf
301.
Andere Nebenerzeugnisse

B.
TIERISCHE ERZEUGNISSE

162.
Kuhmilch
163.
Kuhmilcherzeugnisse
164.
Schafsmilch
165.
Ziegenmilch
166.
Wolle
167.
Schafmilcherzeugnisse
168.
Ziegenmilcherzeugnisse
169.
Hühnereier (einschließlich Bruteier)
170.
Sonstige tierische Erzeugnisse (verkaufter Tierdung, Deckgeld, andere Eier als Hühnereier usw.).
313.
Honig und andere Erzeugnisse der Bienenzucht: Honig, Met und andere Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse der Bienenzucht, wenn möglich, in Dezitonnen (100 kg) Honigäquivalent.
171.
Tierhaltung unter Vertrag

Betrag der Einnahmen aus der Vertragstierhaltung unter solchen Bedingungen, dass diese Tätigkeit im wesentlichen einer Dienstleistung des Betriebsinhabers entspricht, wobei dieser nicht das wirtschaftliche Risiko trägt, das normalerweise mit der Aufzucht oder Mast dieser Tiere verbunden ist.

Aufgliederung von Rubrik 171 „Tierhaltung unter Vertrag” :

(Die Einzelheiten sind einzutragen, wenn sie in der Buchführung des Betriebs verfügbar sind)

307.
Rinder unter Vertrag
308.
Schafe und/oder Ziegen unter Vertrag
309.
Schweine unter Vertrag
310.
Geflügel unter Vertrag
311.
Sonstiges Vieh unter Vertrag

C.
FORSTWIRTSCHAFT

173.
Forstfläche

Flächen mit Wäldern und Forsten, einschließlich Forstbaumschulen im Wald sowie Pappelanlagen. Alleinstehende Bäume, Bäume in kleinen Gruppen und Reihenbäume sind nicht in der Forstfläche eingeschlossen, die entsprechende Fläche wird der angrenzenden Fläche zugerechnet. Betrachtet werden die Wälder und Forsten, die vom Betriebsinhaber verwaltet werden, von den Arbeitskräften des landwirtschaftlichen Betriebs mit dessen Maschinen und Geräten unterhalten werden und/oder deren Ertrag zu Betriebszwecken verwendet wird.

174.
Verkäufe von geschlagenem Holz: Einnahmen aus Verkäufen von geschlagenem Holz im Rechnungsjahr, einschließlich innerbetrieblicher Verbrauch.
175.
Verkäufe von stehendem Holz: Einnahmen aus Verkäufen von stehendem Holz im Rechnungsjahr.
176.
Sonstige Forsterzeugnisse: Einnahmen aus Verkäufen anderer Forsterzeugnisse als Holz (Kork, Kiefernharz usw.).

D.
SONSTIGE ERZEUGNISSE

172.
Einnahmen aus gelegentlicher Verpachtung von Futterflächen und Pensionsaufnahme von Tieren.
177.
Arbeiten für Dritte, einschließlich Vermietung von Maschinen und Geräten.
178.
Zinsen auf verfügbare Mittel auf dem Bankkonto des Betriebsinhabers, die für das Funktionieren des Betriebes notwendig sind (Betriebskapital). Diese Rubrik ist nicht auszufüllen, wenn das Umlaufvermögen pauschal bestimmt wird (siehe auch Anleitungen zum Umlaufvermögen, Rubrik 102).
179.
Landwirtschaftstourismus: Wenn die Fremdenverkehrstätigkeit derart mit der Tätigkeit des landwirtschaftlichen Betriebs verbunden ist, dass sie praktisch nicht vom eigentlichen Betrieb getrennt werden kann, und daher der damit verbundene Aufwand und die Arbeitskräfte in den entsprechenden Rubriken enthalten sind, werden die Einnahmen aus dieser Tätigkeit in dieser Rubrik angegeben. Sie umfassen die von den Fremdenverkehrsgästen erhaltenen Vergütungen (Campingplatz, Ferienhaus, Reitmöglichkeiten, Jagd- und Fischereiverpachtung usw.).
180.
Einnahmen aus früheren Rechnungsjahren: im Rechnungsjahr eingegangene Beträge für frühere Rechnungsjahre, die bei den entsprechenden Forderungen noch nicht berücksichtigt wurden. Prämien, Subventionen und Direktbeihilfen für Erzeugnisse, Vieh, Flächen, Aufwand und Notlagen aus dem laufenden Rechnungsjahr sind unter den Rubriken 112 bis 119, aus früheren Rechnungsjahren unter der Rubrik 483 einzutragen.
181.
Sonstige oben nicht aufgeführte Erträge und Einnahmen: Wert der Unterkunft der Arbeitnehmer, welcher in Naturalgehälter und -löhne aufgrund der entsprechenden, Kosten einbezogen wird, Produktion von Anlagewerten (geschätzter Wert der Herstellungskosten der Sachanlagen, als laufende Kosten des Betriebs behandelt: Siehe Punkt b) „Definitionen und allgemeine Instruktionen” , Vergütungen, die nicht den speziellen Erträgen zugerechnet oder vom Aufwand abgezogen werden können, usw.
182.
Sonstige Flächen und ihre Erzeugnisse.

Die Rubrik 182 umfasst jede andere Fläche, z. B. Hausgärten, Gebäudeflächen, Wege, Tiergehege, Teiche usw.

183.
Summe der Rubriken 120 bis 182 und 313.

Die Summe der Flächen enthält keine Flächen, die für Folgekulturen und Pilze verwendet werden. Die Summe der Flächen bildet damit die Gesamtfläche des Betriebs.

SPALTEN DER TABELLE K

Erzeugnis (Spalte 1)

Die Erzeugnisse sind in der Reihenfolge der oben genannten Rubriknummern einzutragen.

Anbauart (Spalte 2)

Man unterscheidet folgende Anbauarten und Codenummern:
Codenummer 0:
Diese Codenummer ist für tierische Erzeugnisse, weiter verarbeitete Erzeugnisse, eingelagerte Erzeugnisse und Nebenprodukte zu verwenden.

A. Feldanbau (einschließlich frisches Gemüse, Melonen und Erdbeeren in Freilandkultur in Fruchtfolge mit landwirtschaftlichen Kulturen; mit Ausnahme von Kulturen auf gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 bzw. (EG) Nr. 1782/2003 stillgelegten Flächen).
Codenummer 1:

Hauptkulturen (unbewässert)

Die Hauptkulturen umfassen:

Einzelkulturen, d. h. Kulturen, die allein auf einer bestimmten Fläche im betreffenden Rechnungsjahr angebaut werden;

Mischkulturen: Kulturen, die gleichzeitig bestellt, unterhalten und geerntet werden und deren Enderzeugnis eine Mischung darstellt;

von den Kulturen, die im Rechnungsjahr auf einer bestimmten Fläche nacheinander angebaut werden, diejenige, die den Boden am längsten beansprucht.

Codenummer 2:

Vergesellschaftete Kulturen (unbewässert)

Kulturen, die sich gleichzeitig während einer gewissen Zeit auf derselben Fläche befinden und von denen jede im Laufe des Rechnungsjahres normalerweise eine unterschiedliche Ernte liefert. Die Gesamtfläche wird auf jede der beteiligten Kulturen proportional zu der tatsächlich beanspruchten Fläche aufgeteilt.

Codenummer 3:

Folgekulturen (Zwischenfrüchte) (unbewässert)

Kulturen, die im Rechnungsjahr nacheinander auf einer bestimmten Fläche angebaut werden und nicht als Hauptkulturen gelten.

Codenummer 6:
Bewässerte Hauptkulturen oder vergesellschaftete Kulturen
Codenummer 7:

Bewässerte Folgekulturen

Eine Kultur gilt als bewässert, wenn normalerweise eine künstliche Wasserzufuhr besteht.

Diese beiden Anbauarten sind anzugeben, wenn die Information in der Buchführung des Betriebs verfügbar ist.

B.
Gemüse- und Zierpflanzenanbau im Freiland

Codenummer 4:
Frisches Gemüse, Melonen und Erdbeeren im Freilandanbau (siehe Rubrik 137), Blumen und Zierpflanzen im Freilandanbau (siehe Rubrik 140).

C.
Anbau unter Witterungsschutz

Codenummer 5:
Frisches Gemüse, Melonen und Erdbeeren unter Schutz (siehe Rubrik 138), Blumen und Zierpflanzen (einjährig oder ganzjährig) unter Schutz (siehe Rubrik 141), Dauerkulturen unter Schutz (siehe Rubrik 156). Gegebenenfalls auch die Rubriken 143, 285 und 157.

D.
Anbau auf stillgelegten Flächen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 bzw. (EG) Nr. 1782/2003

Codenummer 8:
Unbewässerter Anbau auf stillgelegten Flächen
Codenummer 9:
Bewässerter Anbau auf stillgelegten Flächen

E.
Energiepflanzen

Codenummer 10:
Energiepflanzen (Artikel 88 bis 92 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003).

Fehlende Angaben (Spalte 3)

Codenummer 0:
Die Codenummer 0 ist einzutragen, wenn alle Angaben vorliegen.
Codenummer 1:
Einzutragen, wenn die Fläche einer Kultur nicht angegeben ist (siehe Spalte 4), z. B. beim Verkauf von Erzeugnissen marktfähiger Kulturen, die auf dem Halm gekauft wurden oder von für weniger als ein Jahr auf Gelegenheitsbasis gepachteten Flächen stammen, oder bei einer Erzeugung durch Weiterverarbeitung zugekaufter pflanzlicher und tierischer Erzeugnisse.
Codenummer 2:
Einzutragen, wenn die Verkaufsbedingungen bei Vertragsanbau keine Angabe der mengenmäßigen Erzeugung zulassen (Spalte 5).
Codenummer 3:
Einzutragen, wenn die Verkaufsbedingungen bei Kulturen, die nicht unter Vertrag stehen, keine Angabe der mengenmäßigen Erzeugung zulassen.
Codenummer 4:
Einzutragen, wenn Flächen und mengenmäßige Erzeugung nicht vorliegen.
Codenummer 8:
Einzutragen in Zusammenhang mit der Erzeugnisrubrik 146, wenn die Fläche der Stilllegung im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 bzw. (EG) Nr. 1782/2003 unterliegt und nicht bestellt wird (einschließlich begrünte Flächen)..

Fläche (Spalte 4)

Die Fläche wird in Ar (100 Ar = 1 Hektar) angegeben, außer der Fläche für die Pilzzucht (Rubrik 139), die in Quadratmeter angegeben wird und in der Gesamtfläche (Rubrik 183) nicht enthalten ist. In dieser Spalte wird, mit Ausnahme der Nebenerzeugnisse (Rubriken 161, 284, 299 bis 301 und 304) sowie einiger weiterverarbeiteten Erzeugnisse (Rubriken 160 und 288), die Fläche angegeben, die jedem pflanzlichen Erzeugnis entspricht. Erzeugnisse, die durch Weiterverarbeitung zugekaufter pflanzlicher Erzeugnisse erhalten werden, und Erzeugnisse aus marktfähigen Kulturen, die auf dem Halm gekauft wurden oder von für weniger als ein Jahr auf Gelegenheitsbasis gepachteten Flächen stammen, werden ohne Flächenangabe eingetragen. In Spalte 3 (fehlende Angaben) ist die Codenummer 1 einzutragen. Bei den Unterrubriken des Freilandbaus und des Anbaus unter Witterungsschutz von Gemüse, Melonen und Erdbeeren (Rubriken 335 bis 341) sowie Blumen und Zierpflanzen (Rubriken 342 bis 344) wird die tatsächliche Anbaufläche der betreffenden Kultur angegeben. Beispiel: Wenn auf einer Fläche von 1 ha im Freilandbau zunächst Rettiche und dann Porree angebaut werden, beträgt die unter der Rubrik 137 einzutragende Fläche 1 ha und die tatsächliche Anbaufläche, die unter den Rubriken 339 bzw. 336 einzutragen ist, zweimal 1 ha. Falls diese Angabe in der Betriebsbuchführung fehlt, wird in Spalte 3 (fehlende Angaben) die Codenummer 1 eingetragen.

Erzeugung des Rechnungsjahres (Spalte 5)

Die im Rechnungsjahr erzeugten Mengen pflanzlicher und tierischer Erzeugnisse (ohne etwaige Verluste auf dem Feld oder auf dem Hof). Diese Mengen werden für die Haupterzeugnisse des Betriebes angegeben (ohne Nebenerzeugnisse). Die Mengen werden in Dezitonnen (100 kg) angegeben, außer für Eier (Rubrik 169), die in 1000 Stück angegeben werden, sowie Wein und Weinerzeugnisse (Rubriken 286 bis 290), die in Hektolitern angegeben werden. Die Menge der erzeugten Milch wird unabhängig von der Form (Sahne, Butter, Käse usw.) angegeben, in der sie verkauft, zum Eigenverbrauch, zum innerbetrieblichen Verbrauch oder für Naturalleistungen verwendet wird. Die von Kälbern vom Euter gesaugte Milch bleibt in der Erzeugung unberücksichtigt. Lassen für ein Erzeugnis die Verkaufsbedingungen keine Bestimmung der mengenmäßigen Erzeugung in Dezitonnen (z. B. Verkauf von Ernten auf dem Halm oder Vertragsanbau), so ist in Spalte 3 (fehlende Angaben) für Kulturen unter Vertrag die Codenummer 2 und in den anderen Fällen die Codenummer 3 einzutragen.

Anfangsbestand (Spalte 6)

Wert der Erzeugnisse auf Lager (Hofbestände) zu Beginn des Rechnungsjahres (ohne Vieh). Die Erzeugnisse werden bei der Bestandsaufnahme zu „Ab-Hof-Preisen” bewertet.

Verkäufe (Spalte 7)

Bereits einkassierter oder noch einzukassierender Betrag für Verkäufe von Erzeugnissen, die sich am Anfang des Rechnungsjahres auf Lager befanden und/oder im Rechnungsjahr produziert wurden. Der Betrag der verkauften Erzeugnisse umfasst auch den Wert der rückgelieferten Erzeugnisse (Magermilch, Schlempe usw.). Dieser Wert wird ebenfalls im Betriebsaufwand berücksichtigt. Im Rechnungsjahr gegebenenfalls erhaltende Entschädigungen (z. B. für Hagelschäden) sind den Verkaufseinnahmen bei den jeweiligen Erzeugnissen zuzuschlagen, sofern eine entsprechende Zuordnung möglich ist, und andernfalls in der Rubrik 181 „Sonstige Erträge und Einnahmen” einzutragen. Die im Rechnungsjahr erhaltenen Prämien und Beihilfen für Erzeugnisse werden nicht bei den Verkaufseinnahmen berücksichtigt, sondern unter der Rubrik 112 eingetragen (siehe Anleitungen zu dieser Rubrik). Wenn etwaige Vermarktungskosten bekannt sind, werden sie nicht vom Verkaufsbetrag abgezogen, sondern unter der Rubrik 71 „Sonstige spezifische Kosten der tierischen Produktionszweige” oder 76 „Sonstige spezifische Kosten der pflanzlichen Produktionszweige” eingetragen.

Eigenverbrauch und Naturalleistungen (Spalte 8)

Wert der vom Haushalt des Betriebsinhabers verbrauchten Erzeugnisse (einschließlich der Betriebserzeugnisse, die für die Verköstigung von Touristen verwendet werden) und/oder als Naturalleistungen für gekaufte Güter und Dienstleistungen (einschließlich Naturallöhne) verwendete Erzeugnisse. Diese Erzeugnisse werden zu „Ab-Hof-Preisen” bewertet.

Endbestand (Spalte 9)

Wert der Erzeugnisse auf Lager (Hofbestände) am Ende des Rechnungsjahres (ohne Vieh). Die Erzeugnisse werden bei der Bestandsaufnahme zu „Ab-Hof-Preisen” bewertet.

Innerbetrieblicher Verbrauch (Spalte 10)

Der innerbetriebliche Verbrauch umfasst die zu „Ab-Hof-Preisen” bewerteten Betriebserzeugnisse, die im Rechnungsjahr als Produktionsmittel im Betrieb verwendet worden sind und sich am Anfang des Rechnungsjahres auf Lager befanden (Hofbestände) und/oder im Verlauf des Rechnungsjahres produziert wurden. Man unterscheidet:

Futtermittel:

Wert der marktfähigen Erzeugnisse des Betriebes (Erzeugnisse, die in der Regel vermarktet werden), die im Rechnungsjahr als Futtermittel verwendet wurden. Das im Betrieb verbrauchte Stroh (als Futter oder Streu) wird nur soweit berücksichtigt, als es in dem betreffenden Gebiet und in dem betreffenden Rechnungsjahr ein marktfähiges Erzeugnis darstellt. Die von den Kälbern vom Euter gesaugte Milch bleibt beim innerbetrieblichen Verbrauch unberücksichtigt.

Die betreffenden Erzeugnisse werden mit „Ab-Hof-Preisen” bewertet.

Saatgut:

Wert der marktfähigen Erzeugnisse des Betriebes, die im Rechnungsjahr als Saatgut verwendet wurden. Das Saatgut wird mit „Ab-Hof-Preisen” bewertet.

L.
QUOTEN UND ANDERE RECHTE

Die Menge der Quoten im Besitz sollte immer in Spalte 9 angegeben werden. Auch ursprünglich unentgeltlich erworbene Quoten sollten zum laufenden Marktwert eingetragen werden, aber nur, wenn sie getrennt von den Flächen gehandelt werden können. Quoten, die an Flächen gebunden sind und von diesen nicht getrennt gehandelt werden können, sind lediglich in Tabelle G anzugeben. Einige Dateneintragungen erfolgen parallel zueinander — entweder einzeln oder als Bestandteile aggregierter Daten — unter anderen Rubriken in den Tabellen F, G und/oder K. Folgende Rubriken sind zu verwenden:
401
Milch
402
Mutterkuhprämien
404
Prämien für Mutterschafe und Ziegen
421
Zuckerrüben
422
Tabak
423
Stärkekartoffeln
441
Ammoniak
442
organischer Dünger
470
Zahlungsansprüche im Rahmen der Betriebsprämienregelung (fakultativ)
499
Sonstiges.

SPALTEN DER TABELLE L

Quoten und andere Rechte (Spalte 1)

Rubriknummer der Quote oder des Rechtes

Angabenart (Spalte 2)

Code 1:
Buchwert: Zukäufe und Verkäufe
Code 2:
Laufende Transaktionen: Leasing oder Verpachtung von Quoten

(Spalte 3). Frei

Zahlungen (Spalte 4)

Code 1 in Spalte 2:

    Für den Erwerb von Quoten und anderen Rechten gezahlter Betrag

Code 2 in Spalte 2:

    Für Leasing oder Pacht von Quoten und anderen Rechten gezahlter Betrag. Enthalten auch in der Rubrik 85 „Bezahlte Pacht” in Tabelle F.

Erträge (Spalte 5)

Code 1 in Spalte 2:

    Für den Verkauf von Quoten und anderen Rechten erhaltener Betrag.

Code 2 in Spalte 2:

    Für Leasing oder Verpachtung von Quoten und anderen Rechten erhaltener Betrag. Enthalten in der Rubrik 181 „Sonstige Erträge und Einnahmen” in Tabelle K.

Anfangsbestand (Spalte 6)

Code 1 in Spalte 2:

    Der Wert der Mengen, die dem Betriebsinhaber zu Beginn der Bewertung zur Verfügung stehen, unabhängig davon, ob diese unentgeltlich bezogen oder gekauft wurden, sollte zum laufenden Marktpreis eingetragen werden, aber nur, wenn die Quoten getrennt von den Flächen gehandelt werden können.

Code 2 in Spalte 2:

    Nicht anwendbar.

Abschreibung (Spalte 7)

Abschreibung von Quoten und anderen Rechten können hier eingetragen werden. Auf jeden Fall sollte keine Abschreibung von Quoten und anderen Rechten in der Tabelle G (Ordnungsnummer 340) angegeben werden.

Endbestand (Spalte 8)

Code 1 in Spalte 2:

    Der Wert der Mengen, die dem Betriebsinhaber am Ende der Bewertung zur Verfügung stehen, unabhängig davon, ob diese unentgeltlich bezogen oder gekauft wurden, sollte zum laufenden Marktpreis eingetragen werden, aber nur, wenn die Quoten getrennt von den Flächen gehandelt werden können.

Code 2 in Spalte 2:

    Nicht anwendbar.

Menge (Spalte 9)

Die entsprechenden Einheiten sind:

Rubriken 401, 421 bis 442: Dezitonnen

Rubriken 402 und 404: Anzahl der Basiseinheiten,

Rubrik 470: Anzahl der Ansprüche,

Rubrik 499 keine Eintragung.

Steuern (einschließlich Zusatzabgabe) (Spalte 10)

Nur dann eine Eintragung vornehmen, wenn in der Spalte 2 der Code „2” gesetzt ist. Rubrik 401: die im Rechnungsjahr fällige Zusatzabgabe für die Milcherzeugung oder aber der gezahlte Betrag. „0” eintragen, wenn eine Quote existiert, aber keine Zahlung erfolgt ist.

M.
DIREKTZAHLUNGEN AUF DER GRUNDLAGE DER FLÄCHEN BZW. DER TIERISCHEN ERZEUGUNG — gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999 und (EG) Nr. 1782/2003 (Rubriken 600 bis 680 und 700 bis 772)(1)

600.

Flächenzahlungen gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1251/1999 und (EG) Nr. 1782/2003

Die Summe der Flächenzahlungen muss ebenfalls mit Code 600 in die Tabelle J eingetragen werden. Sie umfasst auch die Zahlungen für die Flächenstilllegung und die Beihilfe für Energiepflanzen.

Aufgliederung der Rubrik 600:

Die Rubriken 621 bis 638 sind bei bewässerten Kulturen nur dann auszufüllen, wenn diese im Regionalisierungsplan des Mitgliedstaats getrennt geführt sind. In diesem Fall werden die Flächen und Zahlungen aus den Rubriken 601 bis 618 ausgeschlossen. Falls bewässerte Gebiete im Regionalisierungsplan des Mitgliedstaats nicht getrennt geführt sind, werden sie in die Rubriken 601 bis 618 einbezogen.

601.

Flächenzahlungen für nicht bewässerte Kulturen

In Spalte 4 „Anzahl der Basiseinheiten für Zahlungen” : Summe der Rubriken 602 bis 618 ausschließlich der Rubriken 608, 614 und 618, wenn dieselben Basiseinheiten auch unter einer anderen Rubrik in Tabelle M aufgeführt sind. In Spalte 5 „Gesamtbeihilfe” : Summe der Rubriken 602 bis 618

Die verschiedenen Unterrubriken sind zu vervollständigen, zumindest wenn der Mitgliedstaat in seinem Regionalisierungsplan eine andere Ausgleichsregelung (hinsichtlich der Referenzerträge, des Beihilfebetrags je Einheit und der beihilfefähigen Gesamtfläche) für verschiedene stützungsfähige landwirtschaftliche Kulturpflanzen vorgesehen hat.

602.
Flächenzahlungen für Getreide
603.
Flächenzahlungen für Ölsaaten
604.
Flächenzahlungen für Eiweißpflanzen
605.
Flächenzahlungen für Silogetreide
606.
Flächenzahlungen für Körnermais
607.
Flächenzahlungen für Silomais
608.
Zuschlag auf die Flächenzahlungen für Hartweizen in traditionellen Anbaugebieten oder Sonderbeihilfe für Hartweizen gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003
609.
Flächenzahlungen für andere Kulturpflanzen
611.
Flächenzahlungen für Grassilage
612.
Flächenzahlungen für Faserflachs
613.
Flächenzahlungen für Faserhanf
614.
Prämie für Eiweißpflanzen (wenn nicht in 604 inbegriffen)
618.
Spezifische Qualitätsprämie für Hartweizen (wenn nicht in 608 inbegriffen)
621.

Flächenzahlungen für bewässerte Kulturen

In Spalte 4 „Anzahl der Basiseinheiten für Zahlungen” : Summe der Rubriken 622 bis 638 ausschließlich der Rubriken 628, 634 und 638, wenn dieselben Basiseinheiten auch unter einer anderen Rubrik in Tabelle M aufgeführt sind. In Spalte 5 „Gesamtbeihilfe” : Summe der Rubriken 622 bis 638.

Die verschiedenen Unterrubriken sind zu vervollständigen, zumindest wenn der Mitgliedstaat in seinem Regionalisierungsplan eine andere Ausgleichsregelung (hinsichtlich der Referenzerträge, des Beihilfebetrags je Einheit und der beihilfefähigen Gesamtfläche) für verschiedene stützungsfähige landwirtschaftliche Kulturpflanzen vorgesehen hat.

622.
Flächenzahlungen für bewässertes Getreide
623.
Flächenzahlungen für bewässerte Ölsaaten
624.
Flächenzahlungen für bewässerte Eiweißpflanzen
625.
Flächenzahlungen für bewässertes Silogetreide
626.
Flächenzahlungen für bewässerten Körnermais
627.
Flächenzahlungen für bewässerten Silomais
628.
Zuschlag auf die Flächenzahlungen für bewässerten Hartweizen in traditionellen Anbaugebieten oder Sonderbeihilfen gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003
629.
Flächenzahlungen für andere bewässerte Kulturpflanzen
632.
Flächenzahlungen für bewässerten Faserflachs
633.
Flächenzahlungen für bewässerten Faserhanf
634.
Prämie für bewässerte Eiweißpflanzen (wenn nicht in 624 inbegriffen)
638.
Spezifische Qualitätsprämie für bewässerten Hartweizen (wenn nicht in 628 inbegriffen)
650.
Flächenzahlungen für stillgelegte Flächen
655.
Beihilfe für Energiepflanzen
670.

Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003

Die Summe der Beihilfen im Rahmen der Betriebsprämienregelung muss ebenfalls mit Code 670 in die Tabelle J eingetragen werden.

Aufgliederung der Rubrik 670 (fakultativ):

671.
Beihilfe im Rahmen der Betriebsprämienregelung (außer jenen unter Rubriken 672 zu 674); bezieht auch Beihilfe für Grünland/Dauergrünland ein, wenn nicht differenziert
672.
Beihilfe im Rahmen der Betriebsprämienregelung für Grünland/Dauergrünland
673.
Beihilfe unter der Betriebsprämienregelung für die Flächenstilllegung
674.
Beihilfe im Rahmen der Betriebsprämienregelung, die auf speziellen Zahlungsansprüchen basiert
680.

Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003

Die Summe der Beihilfen im Rahmen der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung muss ebenfalls mit Code 680 in die Tabelle J eingetragen werden.

700.

Direktzahlungen für Rindfleisch im Rahmen der Verordnungen (EG) Nr. 1254/1999 und (EG) Nr. 1782/2003

Die Summe der Direktzahlungen für Rindfleisch muss ebenfalls mit Code 700 in die Tabelle J eingetragen werden.

Die nachstehende Tabelle gibt Rubriken für Direktzahlungen für Rindfleisch gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1254/1999 und (EG) Nr. 1782/2003 an.

Rubriken Anzahl der Basiseinheiten für Zahlungen Gesamtbeihilfe
700

Gesamtzahlungen für Rindfleisch

(Summe der Rubriken 710, 720, 730, 740, 750, 760)

Obligatorisch
710

Sonderprämie

(Summe der Rubriken 711 und 715)

Obligatorisch Obligatorisch
711 Sonderprämie für Bullen Obligatorisch Obligatorisch
715 Sonderprämie für Ochsen Obligatorisch Obligatorisch
730

Mutterkuhprämie

(Summe der Rubriken 731 und 735)

Obligatorisch
731 Mutterkuhprämie für Mutterkühe und Färsen Obligatorisch Obligatorisch
735 Mutterkuhprämie: zusätzliche nationale Prämie Obligatorisch Obligatorisch
740

Schlachtprämie

(Summe der Rubriken 741 und 742)

Obligatorisch
741 Schlachtprämie: 1 bis 7 Monate Fakultativ Obligatorisch
742 Schlachtprämie: 8 Monate und darüber Obligatorisch Obligatorisch
750 Extensivierungsprämie (insgesamt) Obligatorisch Obligatorisch
760 Ergänzungszahlungen (nationaler Finanzrahmen) Obligatorisch
770.

Milchprämie, einschließlich der Ergänzungszahlungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003

Rubriken Anzahl der Basiseinheiten für Zahlungen Gesamtbeihilfe
770. Milchprämie und Ergänzungszahlungen Obligatorisch Obligatorisch
771. Milchprämie Fakultativ Fakultativ
772. Ergänzungszahlungen Fakultativ Fakultativ

SPALTEN DER TABELLE M

Erzeugnisse oder Kombination von Erzeugnissen (Spalte 1)

(Spalten 2 und 3): Frei.

Anzahl der Basiseinheiten für Zahlungen (Spalte 4).

Unter den Rubriken 600 bis 655, 680 und 769 ist die Fläche in Ar anzugeben, für die der Erzeuger die Beihilfen erhält. Unter den Rubriken 710 bis 766 ist die Anzahl der Zahlungen anzugeben. Unter den Rubriken 670 bis 674 ist die Anzahl der aktiven Ansprüche anzugeben. Unter den Rubriken 770 bis 772 ist die Höhe der individuellen Referenzmenge (in Dezitonnen) anzugeben.

Gesamtbeihilfe (Spalte 5)

Gesamtbetrag der Beihilfen oder Beihilfeansprüche im Rechnungsjahr

Referenzbetrag (Spalte 6)

Für die Rubriken 602 bis 613, 622 bis 633 und 650 ist der Referenzertrag der Kultur (in kg/ha) anzugeben, der für die Berechnung der zu erhaltenden Prämien herangezogen wurde. Liegen diese Angaben in der Buchführung des Betriebs nicht vor, so können sie von den Verbindungsstellen anhand von regionalen Daten auf der Grundlage der geografischen Lage des Betriebs eingetragen werden.

(Spalten 7 bis 10) Frei.

N.
EINZELHEITEN ÜBER ZU- UND VERKÄUFE VON VIEH

Die Viehkategorien werden mit den Codenummern 22 bis 50 entsprechend den Rubriken derselben Viehkategorien in Tabelle D angegeben. Wenn die Daten nicht für alle Kategorien verfügbar sind, können sie zusammengefasst werden. Die Zwischensummen der Zu- und Verkäufe werden nach Tierarten (Einhufer, Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Geflügel, andere Tierarten) in die Tabelle E eingetragen.

SPALTEN DER TABELLE N

Viehkategorien (Spalte 1)

Entsprechend den Rubriken der Tabelle D. (Spalten 2 und 3): Frei.

Anzahl der zugekauften Tiere (Spalte 4)

In Stück angegeben.

Zukäufe (Spalte 5)

Gesamtbetrag der Viehzukäufe im Laufe des Rechnungsjahrs (einschließlich der Kaufkosten). Die entsprechenden Prämien und Subventionen werden nicht vom Betrag der Käufe abgezogen; sie werden in Rubrik 116 angegeben (siehe Anleitungen zu dieser Rubrik).

Anzahl der verkauften Tiere (Spalte 6)

In Stück angegeben.

Verkäufe (Spalte 7)

Gesamtbetrag der Viehverkäufe im Laufe des Rechnungsjahrs. Die entsprechenden Prämien und Subventionen sind nicht im Betrag der Verkäufe enthalten; sie werden in Rubrik 112 angegeben (siehe Anleitungen zu dieser Rubrik). Wenn die möglichen Vermarktungskosten bekannt sind, werden sie nicht vom Betrag der Verkäufe abgezogen, sondern sind in Rubrik 71 „Sonstige spezifische Kosten der tierischen Produktionszweige” angegeben. (Spalten 8 bis 10): Frei.

Fußnote(n):

(1)

Erforderlichenfalls können diese Codes auch für EEDs in der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Polen und der Slowakei verwendet werden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.