Artikel 3 VO (EWG) 78/1883
Wird für eine Interventionsmaßnahme kein Betrag je Einheit im Rahmen einer gemeinsamen Marktorganisation festgesetzt, so wird diese Interventionsmaßnahme gemäß den Artikeln 4 bis 8 durch den EAGFL, Abteilung Garantie, finanziert.
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