Artikel 4 VO (EWG) 78/1883

(1) Führt eine Interventionsmaßnahme im Sinne des Artikels 3 zum Ankauf und zur Lagerung von Erzeugnissen, so wird der zu finanzierende Betrag in Jahreskonten ermittelt, die von den auszahlenden Dienststellen oder Einrichtungen aufgestellt werden und in denen die einzelnen Ausgaben und Einnahmen gutgeschrieben bzw. belastet werden.

Bei den besonderen Absatzmaßnahmen für Butter aus öffentlichen Lagerbeständen, die in den Jahren 1987 und 1988 im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse beschlossen werden und auf die vorliegende Vorschrift Bezug nehmen, beginnt die Finanzierung des Verkaufswertverlustes im Jahr 1989 und beschränkt sich auf 25 % des in dem betreffenden Haushaltsjahr festgestellten Verlusts. Die Restsumme von 75 % wird zu je 25 % in den drei folgenden Haushaltsjahren finanziert. Diese Finanzierung erfolgt außer im Falle wichtiger entgegenstehender Gründe während des ersten Quartals jedes betreffenden Jahren.

Der Verkaufswertverlust entspricht der Differenz zwischen dem Wert der übertragenen Mengen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 3247/81(1) und dem Wert der aufgrund einer Maßnahme gemäß dem vorstehenden Unterabsatz abgesetzten Mengen.

Für die als Verluste berechneten und noch nicht erstatteten Beträge werden Zinsen zu den nach Artikel 5 bestimmten Sätzen erhoben.

(2) Bei den übrigen Interventionsmaßnahmen im Sinne des Artikels 3 entspricht die Finanzierung den Ausgaben abzüglich etwaiger Einnahmen aus der Interventionsmaßnahme.

(3) Auf Vorschlag der Kommission legt der Rat mit qualifizierter Mehrheit bei den in Absatz 1 genannten Interventionsmaßnahmen die Regeln und Bedingungen für die Erstellung der Jahreskonten sowie erforderlichenfalls bei den in Absatz 2 genannten Interventionsmaßnahmen die für die Finanzierung zu berücksichtigenden Elemente fest, sofern diese nicht im Rahmen einer gemeinsamen Marktorganisation bestimmt wurden.

Bis zu dieser Festlegung bleiben die Verordnungen (EWG) Nr. 786/69(2), Nr. 787/69(3), Nr. 788/69(4), Nr. 2334/69(5), Nr. 2305/70(6), Nr. 2306/70(7), Nr. 1697/71(8), Nr. 272/72(9) und Nr. 273/72(10) über die Finanzierung der Interventionsausgaben in den einzelnen Sektoren in Kraft, soweit die vorliegende Verordnung nicht etwas anderes bestimmt.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 327 vom 14. 11. 1981, S. 1.

(2)

ABl. Nr. L 105 vom 2. 5. 1969, S. 1.

(3)

ABl. Nr. L 105 vom 2. 5. 1969, S. 4.

(4)

ABl. Nr. L 105 vom 2. 5. 1969, S. 7.

(5)

ABl. Nr. L 298 vom 27. 11. 1969, S. 1.

(6)

ABl. Nr. L 249 vom 17. 11. 1970, S. 1.

(7)

ABl. Nr. L 249 vom 17. 11. 1970, S. 4.

(8)

ABl. Nr. L 175 vom 4. 8. 1971, S. 1.

(9)

ABl. Nr. L 35 vom 9. 2. 1972, S. 1.

(10)

ABl. Nr. L 35 vom 9. 2. 1972, S. 3.

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