Artikel 5 VO (EWG) 78/1883

Für die aus den Mitgliedstaaten stammenden Mittel für den Ankauf von Interventionserzeugnissen wird der Betrag der vom EAGFL, Abteilung Garantie, zu finanzierenden Zinskosten nach einer Methode und mit einem Zinssatz berechnet, die für die Gemeinschaft einheitlich sind und nach dem Verfahren des Artikels 13 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 festgesetzt werden. Der Zinssatz muß repräsentativ für die tatsächlich gezahlten Zinssätze sein.

Abweichend von Absatz 1 wird die Kommission für die Haushaltsjahre 1989 bis 1992ermächtigt, den einheitlichen Zinssatz unter seinem repräsentativen Niveau festzusetzen. Ist der von einem Mitgliedstaat tatsächlich gezahlte Zins niedriger als der festgesetzte Satz, so kann die Kommission den einheitlichen Zinssatz für diesen Mitgliedstaat auf diesem niedrigeren Niveau festsetzen.

Übersteigt der durchschnittliche Zinssatz in einem Mitgliedstaat im Laufe des dritten Monats, der auf den für die Festlegung des einheitlichen Zinssatzes herangezogenen Bezugszeitraum folgt, das Doppelte des einheitlichen Zinssatzes, kann die Kommission bei der Finanzierung der dem betreffenden Mitgliedstaat entstandenen Zinskosten in den Haushaltsjahren 2007 und 2008 abweichend von Absatz 1 den Betrag, der dem von diesem Mitgliedstaat zu tragenden Zinssatz abzüglich des einheitlichen Zinssatzes entspricht, übernehmen.

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