Artikel 6 VO (EWG) 78/1883

Die Sachmaßnahmen im Zusammenhang mit der Lagerung und gegebenenfalls Verarbeitung von Interventionserzeugnissen werden vom EAGFL, Abteilung Garantie, mit Hilfe von für die Gemeinschaft einheitlichen Pauschbeträgen finanziert, die nach dem Verfahren des Artikels 13 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70, erforderlichenfalls nach Prüfung durch den zuständigen Verwaltungsausschuß, festgesetzt werden.

Abweichend von Absatz 1 wird die Kommission für die Haushaltsjahre 1989 bis 1992 ermächtigt, die einheitlichen Pauschbeträge auf drei Viertel der auf normaler Grundlage ermittelten einheitlichen Pauschbeträge festzusetzen.

Mit einheitlichen Pauschbeträgen werden ferner Kosten finanziert, die durch die im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation erlassenen Sondermaßnahmen zur Gewährleistung der Verwendung der Erzeugnisse aus Beständen der Interventionsstellen für bestimmte Zwecke und/oder Zuführung zu ihrer Bestimmung verursacht und deren Kosten vom EAGFL, Abteilung Garantie, getragen werden. Die Pauschbeträge werden nach dem in Absatz 1 genannten Verfahren festgesetzt.

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