Artikel 7 VO (EWG) 78/1883
In den Jahreskonten gemäß Artikel 4 Absatz 1 werden die auf das folgende Haushaltsjahr zu übertragenden Lagerbestände im allgemeinen zu ihrem Buchwert bewertet. Die Modalitäten für die Festsetzung des Preises für die Mengen, die auf das nächste Haushaltsjahr zu übertragen sind, werden nach dem Verfahren des Artikels 13 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 für die einzelnen Erzeugnisse auf der Grundlage der von den Interventionsstellen ermittelten Buchwerte festgelegt.
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