Artikel 8 VO (EWG) 78/1883

(1) Liegen bei einem bestimmten Erzeugnis die Preiserwartungen beim Verkauf der Interventionsbestände aus öffentlicher Lagerung unter seinem Ankaufspreis, so wird zum Zeitpunkt des Ankaufs eine Niedrigerbewertung vorgenommen. Der Prozentsatz dieser Niedrigerbewertung wird für jedes Erzeugnis nach dem Verfahren des Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 vor Beginn des jeweiligen Haushaltsjahres festgelegt.

(2) Der Prozentsatz der Niedrigerbewertung entspricht höchstens dem Unterschied zwischen dem Ankaufspreis und dem voraussichtlichen Absatzpreis des betreffenden Erzeugnisses.

(3) Die Kommission kann die Niedrigerbewertung zum Zeitpunkt des Ankaufs auf einen Teil des gemäß Absatz 2 berechneten Prozentsatzes beschränken. Dieser Teil darf nicht weniger als 70 % der gemäß Absatz 1 festgelegten Niedrigerbewertung betragen.

In diesem Fall nimmt die Kommission zum Ende des Haushaltsjahres nach dem in Absatz 5 genannten Verfahren eine zweite Niedrigerbewertung vor.

(4) Von 1989 bis 1992 werden zu Beginn eines jeden Haushaltsjahres nach Maßgabe der hierzu in den einzelnen Haushaltsplänen eingesetzten Mittel außerordentliche Niedrigerbewertungen vorgenommen, um die Situation der Lagerbestände bis 1992 zu normalisieren.

(5) Bei der Niedrigerbewertung nach Absatz 3 Unterabsatz 2 und Absatz 4 legt die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 13 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 für die einzelnen Erzeugnisse und Mitgliedstaaten Globalbeträge für die Niedrigerbewertung fest.

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