Präambel VO (EWG) 78/1883

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2788/72(2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 sind die allgemeinen Regeln für die gemeinschaftliche Finanzierung der Interventionen festzulegen.

Zu diesem Zweck ist eine Liste der Maßnahmen aufzustellen, die dem Begriff der Intervention zur Marktregulierung gerecht werden.

Bei den Interventionsmaßnahmen, für die im Rahmen einer gemeinsamen Marktorganisation ein Betrag je Einheit festgesetzt wird, ist vorzusehen, daß die sich daraus ergebenden Ausgaben vollständig unter die gemeinschaftliche Finanzierung fallen.

Für die Interventionsmaßnahmen, für die kein Betrag je Einheit im Rahmen einer gemeinsamen Marktorganisation festgesetzt wird, sind Grundregeln aufzustellen, insbesondere hinsichtlich der Art und Weise, wie die zu finanzierenden Beträge zu ermitteln sind, wie die Finanzierung der Ausgaben die sich aus der Beschaffung der für den Ankauf der Interventionserzeugnisse erforderlichen Finanzmittel ergeben, wie die Bewertung der in das nächste Haushaltsjahr zu übertragenden Bestände und wie die Finanzierung der Ausgaben, die durch Sachmaßnahmen im Zusammenhang mit Lagerung und etwaige Verarbeitung entstehen, vorzunehmen sind.

Die einzelnen Positionen der Ausgaben und Einnahmen, die aufgrund dieser Regeln für jeden Sektor zu berücksichtigen sind, müssen in einer besonderen Regelung präzisiert werden. In der Zwischenzeit müssen die geltenden Finanzierungsverordnungen je Sektor in Kraft bleiben.

Die allgemeinen Regeln für die gemeinschaftliche Finanzierung der Interventionen sind in einer einzigen Verordnung zusammenzufassen. Demnach ist die Verordnung (EWG) Nr. 2824/72 des Rates vom 28. Dezember 1972 über die allgemeinen Regeln für die Finanzierung der Interventionen durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie(4), aufzuheben —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 94 vom 28. 4. 1970, S. 13.

(2)

ABl. Nr. L 295 vom 30. 12. 1972, S. 1.

(3)

ABl. Nr. C 131 vom 5. 6. 1978, S. 70.

(4)

ABl. Nr. L 298 vom 31. 12. 1972, S. 5.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.