Präambel VO (EWG) 78/3076

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 des Rates vom 26. Juli 1971 über die gemeinsame Marktorganisation für Hopfen(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1170/77(2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 18,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 dürfen Hopfen und Hopfenerzeugnisse aus Drittländern nur dann eingeführt werden, wenn ihre Qualitätsmerkmale mindestens den Mindestanforderungen für die Vermarktung entsprechen, die für in der Gemeinschaft geernteten Hopfen oder daraus hergestellte Erzeugnisse gelten. Der Artikel besagt jedoch auch, daß diese Erzeugnisse so behandelt werden, als ob sie die oben genannten Merkmale aufwiesen, wenn sie von einer von den Behörden des Ursprungslandes ausgestellten Bescheinigung begleitet sind, die als der für die Vermarktung von Hopfen und Hopfenerzeugnissen mit Ursprung in der Gemeinschaft geforderten Bescheinigung gleichwertig anerkannt ist.

Mit den Verordnungen der Kommission (EWG) Nr. 1646/78(3) und (EWG) Nr. 2397/78(4), geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 2709/78(5), sind die Durchführungsbestimmungen für die Kontrolle, die Ausgabe der Bescheinigungen und die Feststellung der Äquivalenz der Bescheinigungen erlassen worden.

Die seit Inkrafttreten der vorstehenden Verordnungen gemachten Erfahrungen haben gezeigt, daß sie vervollständigt und aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung alle Vorschriften für die Überführung von Hopfen und Hopfenerzeugnissen aus Drittländern in den freien Verkehr in einer einzigen Verordnung zusammengefaßt werden müssen, wobei die Feststellung der Gleichwertigkeit der von den Drittländern ausgegebenen Bescheinigungen in einer getrennten Verordnung zu regeln ist.

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1784/77 des Rates vom 19. Juli 1977 über die Zertifizierung von Hopfen(6) werden an die Vermarktung von Hopfenerzeugnissen und insbesondere von Mischungen sehr strenge Anforderungen gestellt. Gegenwärtig gibt es keine Methode, die eine wirksame Kontrolle zur Einhaltung dieser Anforderungen an der Grenze zuläßt. An die Stelle einer Kontrolle tritt die Verpflichtung der Ausfuhrländer, die Anforderungen der Gemeinschaft in bezug auf die Vermarktung dieser Erzeugnisse zu erfüllen. Daher ist zu fordern, daß diese Erzeugnisse aus Drittländern von der in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 vorgesehenen Bescheinigung begleitet werden.

Die Mindestanforderungen für die Vermarktung von Hopfen wurden mit der Verordnung (EWG) Nr. 890/78 der Kommission vom 28. April 1978 über die Einzelheiten der Zertifizierung von Hopfen(7) geregelt. Für die Kontrolle der Einhaltung dieser Anforderungen bei aus Drittländern eingeführtem Hopfen ohne als gleichwertig anerkannte Bescheinigung sind Durchführungsbestimmungen zu erlassen.

Zur Erleichterung der Aufgabe der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sind die Form und, soweit erforderlich, der Inhalt der genannten Bescheinigung und der Auszüge daraus sowie Einzelheiten für ihre Verwendung vorzuschreiben.

Um den Gepflogenheiten des Handels Rechnung zu tragen, muß den zuständigen Behörden die Befugnis erteilt werden, im Falle der Aufteilung einer Lieferung unter ihrer Aufsicht einen Auszug der Bescheinigung für jede durch die Aufteilung entstandene Teillieferung anfertigen zu lassen.

In Analogie zur gemeinschaftlichen Zertifizierungsregelung müssen bestimmte Erzeugnisse wegen ihres Verwendungszwecks von dem gemäß dieser Verordnung geltenden Erfordernis der Kontrolle oder Vorlage von Bescheinigungen ausgenommen werden.

Der Verwaltungsausschuß für Hopfen hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 175 vom 4. 8. 1971, S. 1.

(2)

ABl. Nr. L 137 vom 3. 6. 1977, S. 7.

(3)

ABl. Nr. L 191 vom 14. 7. 1978, S. 25.

(4)

ABl. Nr. L 289 vom 14. 10. 1978, S. 1.

(5)

ABl. Nr. L 327 vom 22. 11. 1978, S. 8.

(6)

ABl. Nr. L 200 vom 8. 8. 1977, S. 1.

(7)

ABl. Nr. L 117 vom 29. 4. 1978, S. 43.

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