Artikel 1 VO (EWG) 78/3076
(1) Das Überführen in den freien Verkehr der Gemeinschaft von in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 aufgeführten Erzeugnissen aus Drittländern ist von dem Nachweis abhängig, daß sie den in Artikel 5 Absatz 1 der vorstehenden Verordnung genannten Anforderungen entsprechen.
(2) Der Nachweis gemäß Absatz 1 wird durch Vorlage des in Artikel 5 Absatz 2 der genannten Verordnung vorgesehenen Belegs, nachstehend „Äquivalenzbescheinigung” genannt, erbracht.
(3) Im Sinne dieser Verordnung bedeutet „Sendung” die Menge eines Erzeugnisses, die dieselben Merkmale aufweist und zur gleichen Zeit von ein und demselben Absender an denselben Empfänger versandt wird.
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