Artikel 2 VO (EWG) 78/3076
(1) Die unter Artikel 1 Absatz 2 genannte Äquivalenzbescheinigung wird für jede Sendung in einem Original und zwei Durchschriften gemäß dem im Anhang I abgedruckten Muster und nach den Bestimmungen des Anhangs IV ausgestellt.
(2) Eine Äquivalenzbescheinigung ist nur dann gültig, wenn sie ordnungsgemäß ausgefüllt und von einer von dem Ursprungsdrittland dazu ermächtigten amtlichen Stelle mit einem Sichtvermerk versehen ist.
(3) Eine Äquivalenzbescheinigung ist ordnungsgemäß mit einem Sichtvermerk versehen, wenn sie Ort und Datum der Ausstellung enthält, unterschrieben ist und den Stempelabdruck der ausstellenden Behörde trägt.
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