Artikel 3 VO (EWG) 78/3076

(1) Jedes Packstück, für das eine Äquivalenzbescheinigung ausgestellt wurde, muß in einer Sprache der Gemeinschaft folgende Angaben tragen:

Bezeichnung der Ware,

Angabe der Sorte oder Sorten,

Ursprungsland,

Zeichen und Nummern wie im Feld 9 der Äquivalenzbescheinigung oder des Auszugs aufgeführt.

(2) Die Aufschriften sind in unverwischbaren Buchstaben gleicher Größe außen auf der Verpackung anzubringen.

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