Artikel 3 VO (EWG) 78/3076
(1) Jedes Packstück, für das eine Äquivalenzbescheinigung ausgestellt wurde, muß in einer Sprache der Gemeinschaft folgende Angaben tragen:
- —
-
Bezeichnung der Ware,
- —
-
Angabe der Sorte oder Sorten,
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Ursprungsland,
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Zeichen und Nummern wie im Feld 9 der Äquivalenzbescheinigung oder des Auszugs aufgeführt.
(2) Die Aufschriften sind in unverwischbaren Buchstaben gleicher Größe außen auf der Verpackung anzubringen.
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