Artikel 4 VO (EWG) 78/3076
(1) Bis zum 30. April 1994 kann der Nachweis gemäß Artikel 1 für Hopfenzapfen des KN-Codes 121010 mit Ursprung in einem Drittland, das keine Dienststelle zur Erteilung von Äquivalenzbescheinigungen ermächtigt hat, durch Vorlage der in Absatz 2 genannten Kontrollbescheinigung erbracht werden.
Mit Kontrollbescheinigung eingeführter Hopfen und Hopfenerzeugnisse, die aus mit einer solchen Kontrollbescheinigung eingeführten Hopfen bereitet werden, dürfen nicht Gegenstand eines Zertifizierungsverfahrens sein.
(2) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erteilen die Kontrollbescheinigung für jede Sendung nach Kontrolle der Einhaltung der nach der Verordnung (EWG) Nr. 890/78 an die Vermarktung gestellten Mindestanforderungen gemäß den in Artikel 3 Absätze 2 und 3 derselben Verordnung beschriebenen Methoden.
(3) Eine Kontrollbescheinigung darf für eine Hopfensendung nur erteilt werden, wenn mit dieser Sendung eine Erklärung der amtlichen Stelle des Ursprungslandes mitgeführt wird, in der das Ursprungsland des betreffenden Hopfens vermerkt ist.
(4) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Bezeichnungen und Anschriften der in Absatz 2 genannten Behörden sowie die Abdrücke der amtlichen Stempel und gegebenenfalls der Trockenstempel der beteiligten Stellen.
(5) Die Kontrollbescheinigung wird in Erstschrift und zwei Durchschriften auf einem Formular gemäß dem in Anhang III aufgeführten Muster und gemäß Anhang IV ausgestellt.
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