Artikel 5 VO (EWG) 78/3076
(1) Wenn für eine Sendung vor deren Überführung in den freien Verkehr eine Äquivalenzbescheinigung ausgestellt worden ist und diese Sendung nach Aufteilung weiterversandt wird, so ist für jede neue Sendung, die die Aufteilung mit sich bringt, ein Auszug herzustellen. Dieser Auszug ist von dem Beteiligten in einem Original und 2 Durchschriften auf einem Formular gemäß dem im Anhang II aufgeführten Muster gemäß den für die Äquivalenzbescheinigung in Artikel 2 Absatz 1 genannten Bestimmungen zu erstellen.
(2) Die Zollbehörden versehen das Original und die 2 Durchschriften der Äquivalenzbescheinigung mit einem entsprechenden Vermerk und das Original und die 2 Durchschriften von jedem Auszug mit einem Sichtvermerk. Sie behalten das Original der Bescheinigung, übersenden die zwei Durchschriften an die für die Kontrolle der Zertifizierungsregelung zuständigen Behörden, die in Artikel 1 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1784/77 genannt sind, und übergeben dem Beteiligten das Original und die 2 Durchschriften von jedem Auszug.
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