Artikel 6 VO (EWG) 78/3076

Bei der Erfüllung der Zollförmlichkeiten für die Überführung des Erzeugnisses in den freien Verkehr in der Gemeinschaft sind den Zollbehörden das Original und die beiden Durchschriften der Äquivalenzbescheinigung oder des Auszugs oder der Kontrollbescheinigung vorzulegen, die sie mit Sichtvermerken versehen. Das Original bleibt bei der Zollbehörde. Eine Durchschrift wird von den Zollbehörden der in Artikel 1 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1784/77 genannten und mit der Kontrolle der Zertifizierungsregelung beauftragten amtlichen Stelle des Mitgliedstaats zugesandt, in dem das Erzeugnis in den freien Verkehr gebracht wird. Die zweite Durchschrift ist dem Einführer zurückzugeben, der sie mindestens drei Jahre lang aufbewahren muß.

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