Artikel 7 VO (EWG) 78/3076

Wird die Partie nach ihrer Überführung in den freien Verkehr weiterverkauft oder aufgeteilt, so muß das Erzeugnis von einer Rechnung oder vom Verkäufer ausgestellten Geschäftsunterlage begleitet sein, die die Nummer der Äquivalenzbescheinigung, des Auszugs daraus oder der Kontrollbescheinigung sowie die Bezeichnung der amtlichen Stelle enthält, die diese Bescheinigungen oder Auszüge ausgestellt hat. Außerdem muß die Geschäftsunterlage oder die Rechnung die nachstehenden Angaben enthalten:

1.
Im Falle der Äquivalenzbescheinigung oder des Auszugs:

a)
für Hopfenzapfen:

Bezeichnung des Erzeugnisses

Rohgewicht

Anbauort

Erntejahr

Sorte

Ursprungsland

Zeichen und Nummern, die in Feld 9 der Bescheinigung aufgeführt sind.

b)
für aus Hopfen hergestellte Erzeugnisse:

außer den Angaben unter Nummer 1 Buchstabe a) Ort und Datum der Verarbeitung.

2.
Im Falle der Kontrollbescheinigung:

Bezeichnung des Erzeugnisses

Rohgewicht

Zeichen und Nummern der Packstücke.

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