Artikel 7a VO (EWG) 78/3076

Die Mitgliedstaaten kontrollieren regelmäßig durch Stichproben, ob der gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 eingeführte Hopfen die im Anhang zu der Verordnung (EWG) Nr. 890/78 an die Vermarktung gestellten Mindestanforderungen erfüllt. Sie teilen der Kommission jährlich bis zum 30. Juni Häufigkeit, Art und Ergebnis der im Jahr vor dem genannten Datum durchgeführten Kontrollen mit. Die Kontrolle erstreckt sich auf mindestens 5 % der voraussichtlichen Anzahl der während des betreffenden Jahres einzuführenden Hopfenpartien.

Stellen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten fest, daß die analysierten Proben den genannten handelsüblichen Mindestanforderungen nicht genügen, so dürfen die betreffenden Partien nicht in der Gemeinschaft vermarktet werden.

Stellt ein Mitgliedstaat fest, daß die Merkmale eines Erzeugnisses mit den Angaben der Äquivalenzbescheinigung nicht übereinstimmen, setzt er die Kommission darüber in Kenntnis. Gemäß dem Verfahren des Artikels 20 der Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 kann beschlossen werden, die Stelle, welche die Äquivalenzbescheinigungen für die in Frage stehenden Erzeugnisse erteilt hat, in dem Verzeichnis im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 3077/78 zu streichen.

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