Artikel 8 VO (EWG) 78/3076
Abweichend von dieser Verordnung ist für die Überführung von Hopfen und Hopfenerzeugnissen in den freien Verkehr weder die Vorlage der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Nachweise noch die Einhaltung des Artikels 3 erforderlich, wenn jedes Paket bei Hopfenzapfen und Hopfenmehl 1 kg und bei Hopfenauszügen 300 g nicht überschreitet und die Lieferung
- a)
- die Form kleiner Pakete hat, die zum Verkauf an einzelne für ihre private Verwendung bestimmt sind,
- b)
- für wissenschaftliche und technische Versuche bestimmt ist, oder
- c)
- für eine Messe bestimmt ist und unter die dafür vorgesehene Zollregelung fällt.
Die Bezeichnung, das Gewicht und der letzte Verwendungszweck des Erzeugnisses müssen auf der Verpackung angegeben sein.
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