Artikel 8 VO (EWG) 78/3076

Abweichend von dieser Verordnung ist für die Überführung von Hopfen und Hopfenerzeugnissen in den freien Verkehr weder die Vorlage der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Nachweise noch die Einhaltung des Artikels 3 erforderlich, wenn jedes Paket bei Hopfenzapfen und Hopfenmehl 1 kg und bei Hopfenauszügen 300 g nicht überschreitet und die Lieferung

a)
die Form kleiner Pakete hat, die zum Verkauf an einzelne für ihre private Verwendung bestimmt sind,
b)
für wissenschaftliche und technische Versuche bestimmt ist, oder
c)
für eine Messe bestimmt ist und unter die dafür vorgesehene Zollregelung fällt.

Die Bezeichnung, das Gewicht und der letzte Verwendungszweck des Erzeugnisses müssen auf der Verpackung angegeben sein.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.