Artikel 1 VO (EWG) 78/3077
Die Bescheinigungen für aus Drittländern eingeführten Hopfen und daraus hergestellte Erzeugnisse, die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3076/78 durch eine im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführte Stelle ausgestellt werden, gelten als der in Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 vorgesehenen Bescheinigung gleichwertig. Der Anhang wird anhand der von den genannten Drittländern übermittelten Angaben überarbeitet.
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