Präambel VO (EWG) 78/3077

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 des Rates vom 26. Juli 1971 über die gemeinsame Marktorganisation für Hopfen(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1170/77(2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 dürfen Hopfen und Hopfenerzeugnisse aus Drittländern nur dann eingeführt werden, wenn ihre Qualitätsmerkmale mindestens den Mindestanforderungen für die Vermarktung entsprechen, die für die in der Gemeinschaft geernteten Hopfen oder daraus hergestellte Erzeugnisse gelten. Der Artikel besagt jedoch auch, daß diese Erzeugnisse so behandelt werden, als ob sie die oben genannten Merkmale aufwiesen, wenn sie von einer von den Behörden des Ursprungslandes ausgestellten Bescheinigung begleitet sind, die als der für die Vermarktung von Hopfen und Hopfenerzeugnissen mit Ursprung in der Gemeinschaft geforderten Bescheinigung gleichwertig anerkannt ist.

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3076/78 der Kommission vom 21. Dezember 1978 über die Einfuhr von Hopfen aus Drittländern(3) sind die Vorschriften erlassen worden, nach denen die vorgenannten Bescheinigungen auszustellen sind.

Die Vereinigten Staaten von Amerika, Polen, Bulgarien, Jugoslawien, die Volksrepublik China, die Tschechoslowakei und Australien haben sich verpflichtet, die für die Vermarktung von Hopfen und Hopfenerzeugnissen vorgeschriebenen Bedingungen zu erfüllen, und sie haben bestimmte Dienststellen zur Ausgabe der Äquivalenzbescheinigungen ermächtigt. Damit sind diese Bescheinigungen als mit den Gemeinschaftsbescheinigungen gleichwertig anzuerkennen und die von ihnen begleiteten Erzeugnisse zum freien Verkehr zuzulassen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Hopfen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 175 vom 4. 8. 1971, S. 1.

(2)

ABl. Nr. L 137 vom 3. 6. 1977, S. 7.

(3)

Siehe Seite 17 dieses Amtsblatts.

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