Artikel 3 VO (EWG) 78/554
Für die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 2182/77 eingereichten Kaufanträge oder -angebote wird die Kaution nach Artikel 4 Absatz 1 der genannten Verordnung spätestens am 31. März 1978 hinterlegt.
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