Artikel 2 VO (EWG) 78/554
Artikel 4 Absatz 1 erster Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 2182/77 erhält folgende Fassung:
(1) Vor Abschluß des Verkaufsvertrags, spätestens aber innerhalb von zwei Wochen nach Einreichung des Kaufantrags oder -angebots wird eine die Verarbeitung der Erzeugnisse gewährleistende Kaution bei der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats, in welchem die Verarbeitung erfolgen soll, in der Währung des Mitgliedstaats hinterlegt.
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