Artikel 2 VO (EWG) 78/554

Artikel 4 Absatz 1 erster Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 2182/77 erhält folgende Fassung:

(1) Vor Abschluß des Verkaufsvertrags, spätestens aber innerhalb von zwei Wochen nach Einreichung des Kaufantrags oder -angebots wird eine die Verarbeitung der Erzeugnisse gewährleistende Kaution bei der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats, in welchem die Verarbeitung erfolgen soll, in der Währung des Mitgliedstaats hinterlegt.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.