Präambel VO (EWG) 78/554

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 425/77(2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Beim Verkauf von Rinderhintervierteln gemäß Verordnung (EWG) Nr. 2182/77 der Kommission vom 30. September 1977 über Durchführungsbestimmungen für den Verkauf von gefrorenem Rindfleisch aus Beständen der Interventionsstellen zur Verarbeitung in der Gemeinschaft und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1687/76(3) sollte den Wirtschaftsbeteiligten die Möglichkeit eingeräumt werden, bestimmte Teilstücke, deren Preis und Qualität ihre Verarbeitung nicht rechtfertigen, vor der Weiterverarbeitung zu entfernen. Die Verordnung (EWG) Nr. 2182/77 ist daher entsprechend zu ändern.

Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2182/77 wird vor Abschluß des Verkaufsvertrags eine die Verarbeitung der Erzeugnisse gewährleistende Kaution hinterlegt. Nach den bisherigen Erfahrungen muß für die Stellung dieser Kaution eine Frist festgesetzt werden, um zu vermeiden, daß die Wirtschaftsbeteiligten den Abschluß der Kaufverträge unnötig hinauszögern. Es ist ferner notwendig, eine Übergangsmaßnahme für bereits laufende Geschäfte zu erlassen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 24.

(2)

ABl. Nr. L 61 vom 5. 3. 1977, S. 1.

(3)

ABl. Nr. L 251 vom 1. 10. 1977, S. 60.

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