Artikel 1 VO (EWG) 78/554

(1) In Artikel 1 Absatz 2 und im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2182/77 wir das Wort „Gefrier” gestrichen.

(2) Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2182/77 wird wie folgt ergänzt:

(4) Für die Anwendung dieser Verordnung kann die Verarbeitung der Hinterviertel nach Entfernung der Teilstücke Filet und Roastbeef erfolgen. In diesen Fall entsprechen 100 kg Hinterviertel mit Knochen nach Entfernung der Teilstücke Filet und Roastbeef 66 kg Fleisch ohne Knochen.

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