Artikel 11 VO (EWG) 78/890
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor dem 1. September 1978 die Liste der Anbauzonen oder -gebiete im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1784/77 mit.
Im Falle Griechenlands, Spaniens, Portugals und Österreichs müssen diese Mitteilungen bis zum Ablauf des vierten Monats nach dem Beitrittszeitpunkt erfolgen.
Im Falle der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei müssen diese Mitteilungen vor dem 1. Januar 2005 erfolgen.
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